15.11.2024
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Dokument-Nr. 9428

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss22.03.2010

VG Trier: Zurückstellung vom Wehrdienst – Schulische Ausbildung geht vorVorschrift des Wehrpflicht­ge­setzes schließt auch Freistellung für schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg ein

Auch Wehrpflichtige, die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben, sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Erlangung des qualifizierten Sekun­dar­ab­schlusses I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhoch­schulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt er seinen Muste­rungs­be­scheid, gegen den er sich zunächst im Wider­spruchs­ver­fahren erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde.

VG Trier: Begonnene Ausbildung rechtfertigt Zurückstellung

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stelle einen Zurück­stel­lungsgrund im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Wehrpflicht­ge­setzes dar, da sie zu einem schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend der Fachhoch­schulreife gleichwertigen - Schul­ab­schlusses.

Quelle: ra-online, VG Trier

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