Dokument-Nr. 10034
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- Keine Zurückstellung vom Zivildienst wegen Chance auf ArbeitsvertragVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss26.02.2009, 6 L 109/09.MZ
- Einberufung zum Grundwehrdienst im "dualen Studiengang" bis zum 3. Semester möglichBundesverwaltungsgericht, Urteil24.10.2007, BVerwG 6 C 9.07
- Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag ermöglicht Zurückstellung vom GrundwehrdienstVerwaltungsgericht Minden, Urteil12.06.2006, 10 K 803/06
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil10.06.2010
VG Karlsruhe: Studenten der Dualen Hochschule haben Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. ZivildienstStudium muss wegen Einberufung nicht unterbrochen werden
Studenten, die ihre Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg machen, haben einem Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst führt, wenn eine Einberufung zur Unterbrechung des Studiums führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hervor.
Am 1. März 2009 hat die Duale Hochschule Baden-Württemberg die Berufsakademie in Baden-Württemberg abgelöst. Sie bietet Studiengänge an, die aus akademischen Teilen und in einem externen Betrieb zu absolvierenden Praxisteilen bestehen, die im Rhythmus von etwa drei Monaten wechseln.
Bundesamt lehnt Zurückstellung vom Zivildienst ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im zugrunde liegenden Fall der Klage eines Studenten stattgegeben, der aufgrund seines am 1. Oktober 2010 beginnenden Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Zurückstellung vom Zivildienst, den er am 4. Oktober 2010 antreten sollte, beim zuständigen Bundesamt für den Zivildienst beantragt hatte. Das Bundesamt hat die Zurückstellung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, das von ihm beabsichtigte Studium sei wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln. Eine Zurückstellung wegen besonderer Härte wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt bereits das dritte Semester erreicht hätte. Ein dualer Bildungsgang, bei dem eine Zurückstellung schon dann zu erfolgen habe, wenn durch die Einberufung unterbrochen würde, sei das vom Kläger beabsichtigte Studium hingegen nicht, da es zu einem akademischen, nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe.
Studium stellt dualen Bildungsgang im Sinne der Zurückstellungsregelung des Zivildienstgesetzes dar
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt: Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg handele es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne der Zurückstellungsregelung des Zivildienstgesetzes. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sei. Dies lege der Wortlaut der Norm nahe, der lediglich ein studienbegleitende betriebliche Ausbildung voraussetze, dem aber nicht zu entnehmen sei, dass die (formale Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums gehören müsse. Den gegenteiligen Schluss lasse auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu.
Zurückstellung vom Wehrdienst ebenfalls möglich
Auch in zwei weiteren Klageverfahren lautete die Entscheidung des Verwaltungsgericht Karlsruhe, die eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines zum vorgesehenen Diensteintritts begonnenen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg betrafen, gleich.
Eilantrag gegen Einberufung zum Grundwehrdienst unbegründet
Den Eilantrag eines Antragsstellers hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe abgelehnt, dessen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ebenfalls zum 1. Oktober 2010 beginnen sollte. Der Antragssteller in diesem Eilverfahren begehrte Rechtsschutz gegen seine Einberufung zum 1. Juli 2010 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes.
Der Eilantrag ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar zulässig, aber unbegründet: Der Antragssteller sei durch die duale Bildungsgänge betreffende Zurückstellungsregelung zwar vor der Unterbrechung seines Studiums geschützt, nicht aber bereits vor der Aufnahme des Studiums. Das von ihm beabsichtigte Studium sei auch keine Berufsausbildung, bei der es für einen Zurückstellungsanspruch genügen würde, dass die Einberufung ihre Aufnahme verhindern würde, sobald sie rechtsverbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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