24.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil10.06.2010

VG Karlsruhe: Studenten der Dualen Hochschule haben Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. ZivildienstStudium muss wegen Einberufung nicht unterbrochen werden

Studenten, die ihre Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg machen, haben einem Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst führt, wenn eine Einberufung zur Unterbrechung des Studiums führen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe hervor.

Am 1. März 2009 hat die Duale Hochschule Baden-Württemberg die Berufsakademie in Baden-Württemberg abgelöst. Sie bietet Studiengänge an, die aus akademischen Teilen und in einem externen Betrieb zu absolvierenden Praxisteilen bestehen, die im Rhythmus von etwa drei Monaten wechseln.

Bundesamt lehnt Zurückstellung vom Zivildienst ab

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat im zugrunde liegenden Fall der Klage eines Studenten stattgegeben, der aufgrund seines am 1. Oktober 2010 beginnenden Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Zurückstellung vom Zivildienst, den er am 4. Oktober 2010 antreten sollte, beim zuständigen Bundesamt für den Zivildienst beantragt hatte. Das Bundesamt hat die Zurückstellung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, das von ihm beabsichtigte Studium sei wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln. Eine Zurückstellung wegen besonderer Härte wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt bereits das dritte Semester erreicht hätte. Ein dualer Bildungsgang, bei dem eine Zurückstellung schon dann zu erfolgen habe, wenn durch die Einberufung unterbrochen würde, sei das vom Kläger beabsichtigte Studium hingegen nicht, da es zu einem akademischen, nicht aber zu einem berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss führe.

Studium stellt dualen Bildungsgang im Sinne der Zurück­stel­lungs­re­gelung des Zivil­dienst­ge­setzes dar

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe ist dieser Rechts­auf­fassung nicht gefolgt: Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bache­lo­rab­schluss zielenden dreijährigen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg handele es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne der Zurück­stel­lungs­re­gelung des Zivil­dienst­ge­setzes. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss ausgerichtet sei. Dies lege der Wortlaut der Norm nahe, der lediglich ein studien­be­gleitende betriebliche Ausbildung voraussetze, dem aber nicht zu entnehmen sei, dass die (formale Doppel­qua­li­fi­kation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums gehören müsse. Den gegenteiligen Schluss lasse auch die Entste­hungs­ge­schichte der Norm nicht zu.

Zurückstellung vom Wehrdienst ebenfalls möglich

Auch in zwei weiteren Klageverfahren lautete die Entscheidung des Verwal­tungs­gericht Karlsruhe, die eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen eines zum vorgesehenen Diensteintritts begonnenen Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg betrafen, gleich.

Eilantrag gegen Einberufung zum Grundwehrdienst unbegründet

Den Eilantrag eines Antragsstellers hatte das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe abgelehnt, dessen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ebenfalls zum 1. Oktober 2010 beginnen sollte. Der Antragssteller in diesem Eilverfahren begehrte Rechtsschutz gegen seine Einberufung zum 1. Juli 2010 zur Ableistung seines Grund­wehr­dienstes.

Der Eilantrag ist nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts zwar zulässig, aber unbegründet: Der Antragssteller sei durch die duale Bildungsgänge betreffende Zurück­stel­lungs­re­gelung zwar vor der Unterbrechung seines Studiums geschützt, nicht aber bereits vor der Aufnahme des Studiums. Das von ihm beabsichtigte Studium sei auch keine Berufs­aus­bildung, bei der es für einen Zurück­stel­lungs­an­spruch genügen würde, dass die Einberufung ihre Aufnahme verhindern würde, sobald sie rechts­ver­bindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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