Dokument-Nr. 5055
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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.10.2007
Einberufung zum Grundwehrdienst im "dualen Studiengang" bis zum 3. Semester möglich
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte sich mit den Voraussetzungen zu beschäftigen, unter denen die Ausbildung eines Wehrpflichtigen im sog. dualen Studiengang seiner Einberufung zum Grundwehrdienst entgegensteht.
Unter einem dualen Studiengang wird eine Ausbildung verstanden, die eine praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ("Lehre"), z.B. im Beruf des Mechatronikers, Elektronikers für Automatisierungstechnik, Kaufmanns für Bürokommunikation oder Fachinformatikers, mit einem gleichzeitigen Studium an einer Fachhochschule verbindet. Der Studiengang führt nacheinander zu zwei Abschlüssen, nämlich zum Berufsabschluss und zum Hochschulgrad Diplom oder Bachelor. Ihm liegen Vereinbarungen mit Unternehmen zugrunde, die die praktische Ausbildung im Wechsel mit Studienphasen an der Fachhochschule durchführen.
Nach dem Wehrpflichtgesetz können Studierende einberufen werden, bis sie das dritte Semester erreicht haben. Auszubildende werden dagegen von Beginn der Berufsausbildung an zurückgestellt; sie stehen in der Regel danach für den Wehrdienst zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wehrersatzbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag des Wehrpflichtigen die Ausbildung im dualen Studiengang wie ein Fachhochschulstudium zu behandeln haben. Das bedeutet, dass der Wehrpflichtige auch nach dem Beginn seines Studiums weiterhin zum Wehrdienst einberufen werden kann und ein Zurückstellungsgrund erst nach Absolvierung von zwei Semestern oder einem entsprechend langen Abschnitt der praktischen Ausbildung gegeben ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt der duale Studiengang unter den für das Verständnis der Zurückstellungsvorschriften maßgeblichen Gesichtpunkten dem Fachhochschulstudium und nicht einer Berufsausbildung gleich, obwohl er (auch) auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Es hat dabei unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit berücksichtigt, dass dieser Personenkreis sonst wegen der Länge der dualen Ausbildung einerseits und der auf 25 Jahre abgesenkten Altersgrenze andererseits in vielen Fällen überhaupt nicht einberufen werden könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/07 des BVerwG vom 24.10.2007
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