21.11.2024
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Dokument-Nr. 5055

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Bundesverwaltungsgericht Urteil24.10.2007

Einberufung zum Grundwehrdienst im "dualen Studiengang" bis zum 3. Semester möglich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hatte sich mit den Voraussetzungen zu beschäftigen, unter denen die Ausbildung eines Wehrpflichtigen im sog. dualen Studiengang seiner Einberufung zum Grundwehrdienst entgegensteht.

Unter einem dualen Studiengang wird eine Ausbildung verstanden, die eine praktische Ausbildung in einem anerkannten Ausbil­dungsberuf ("Lehre"), z.B. im Beruf des Mechatronikers, Elektronikers für Automa­ti­sie­rungs­technik, Kaufmanns für Bürokom­mu­ni­kation oder Fachin­for­ma­tikers, mit einem gleichzeitigen Studium an einer Fachhochschule verbindet. Der Studiengang führt nacheinander zu zwei Abschlüssen, nämlich zum Berufsabschluss und zum Hochschulgrad Diplom oder Bachelor. Ihm liegen Vereinbarungen mit Unternehmen zugrunde, die die praktische Ausbildung im Wechsel mit Studienphasen an der Fachhochschule durchführen.

Nach dem Wehrpflicht­gesetz können Studierende einberufen werden, bis sie das dritte Semester erreicht haben. Auszubildende werden dagegen von Beginn der Berufs­aus­bildung an zurückgestellt; sie stehen in der Regel danach für den Wehrdienst zur Verfügung. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Wehrer­satz­be­hörden bei ihrer Entscheidung über einen Zurück­stel­lungs­antrag des Wehrpflichtigen die Ausbildung im dualen Studiengang wie ein Fachhoch­schul­studium zu behandeln haben. Das bedeutet, dass der Wehrpflichtige auch nach dem Beginn seines Studiums weiterhin zum Wehrdienst einberufen werden kann und ein Zurück­stel­lungsgrund erst nach Absolvierung von zwei Semestern oder einem entsprechend langen Abschnitt der praktischen Ausbildung gegeben ist.

Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts kommt der duale Studiengang unter den für das Verständnis der Zurück­stel­lungs­vor­schriften maßgeblichen Gesichtpunkten dem Fachhoch­schul­studium und nicht einer Berufs­aus­bildung gleich, obwohl er (auch) auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Es hat dabei unter dem Gesichtspunkt der Wehrge­rech­tigkeit berücksichtigt, dass dieser Personenkreis sonst wegen der Länge der dualen Ausbildung einerseits und der auf 25 Jahre abgesenkten Altersgrenze andererseits in vielen Fällen überhaupt nicht einberufen werden könnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 66/07 des BVerwG vom 24.10.2007

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