18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 10487

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Urteil28.10.2010Bundesverwaltungsgericht2 C 47.09/ 2 C 52.09/ 2 C 56.09
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 47.09:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil06.05.2009, 5 A 99.08
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 52.09:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil16.06.2009, 26 A 108.06
Vorinstanz zu BVerwG 2 C 56.09:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil22.09.2009, 26 A 53.06
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.10.2010

BVerwG: Auch Beamte in eingetragener Lebens­partnerschaft haben Recht auf Hinterbliebenen­versorgungWeitgehende Gleich­be­handlung von Beamten in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft

In mehreren Fällen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Leipzig über die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden.

In den vorliegenden Fällen hatten die Kläger in den Verfahren 2 C 56.09 und 2 C 52.09 als Beamtinnen bzw. Beamte im Auswärtigen Dienst geltend gemacht, dass ihnen Auslands­zu­schläge für die Zeiten einer Auslands­ver­wendung bzw. die Aufwand­s­ent­schä­digung u.a. für die Beibehaltung einer Wohnung im Ausland während einer Abordnung an eine weitere Auslands­dienst­stelle in gleicher Weise zustünden wie Verheirateten. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidungen der Vorinstanz, die bereits in diesem Sinne judiziert hatte, bestätigt.

Beantragte Leistungen wurden Lebenspartnern vorenthalten

Rechtsgrundlage der von den Klägern begehrten Leistungen sind Vorschriften des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes bzw. eine Richtlinie des Auswärtigen Amtes, von deren Wortlaut Beamte in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft nicht erfasst werden. Demgegenüber verbietet das Europäische Gemein­schaftsrecht (Unionsrecht) durch seine Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf jede unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn sich Personen oder Gruppen im Hinblick auf die in Rede stehende Norm in vergleichbarer Lage befinden und dennoch unterschiedlich behandelt werden. Ob dies der Fall ist, haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden. In den vorliegenden Fällen sind die beantragen Leistungen Lebenspartnern vorenthalten worden, obwohl sie sich im Hinblick auf die besonderen Erschwernisse bei Einsätzen im Ausland in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden.

Lebenspartner steht Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zu

Im Verfahren 2 C 47.09 hatte der Kläger die Feststellung begehrt, dass nach seinem Tod seinem Lebenspartner die beamten­rechtliche Hinterbliebenenversorgung wie einem Ehegatten zustehe. Auch diese Frage hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wie die Vorinstanz bejaht. Ehepartner und Lebenspartner befinden sich nach geltendem Recht im Hinblick auf diese Leistung des Dienstherrn in einer vergleichbaren Lage, so dass sich die Vorenthaltung der Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung als unmittelbare Diskriminierung darstellt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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