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Dokument-Nr. 35685

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Urteil08.01.2026BundesgerichtshofIII ZR 8/25
Vorinstanz:
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil19.12.2024, 10 UKl 1/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.01.2026

Mindest­ver­trags­laufzeit beginnt ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Glasfa­ser­an­schlussesKlausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens mit einer Mindest­ver­trags­laufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens zur anfänglichen Mindest­ver­trags­laufzeit entschieden.

Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbrau­cher­verband. Das beklagte Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen für den Internetzugang über Glasfa­ser­lei­tungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfa­ser­an­schluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindest­ver­trags­laufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.

Hanseatisches OLG: Mindest­ver­trags­laufzeit beginnt ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Glasfa­ser­an­schlusses

Das Oberlan­des­gericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauer­schuld­ver­hältnisse über Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Bundes­ge­richtshof bestätigt: Verbraucher dürfen nicht länger als zwei Jahre an ihren Vertrag gebunden werden

Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertrags­laufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungs­er­bringung.

§ 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchs­über­lassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchs­über­lassung eines Glasfa­ser­an­schlusses übernommen.

Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

Laufzeit­be­schränkung auf 24 Monate ändert sich auch nicht durch das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz

§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwen­dungs­bereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertrags­ver­län­ge­rungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertrags­laufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungs­er­bringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertrags­schlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungs­sektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbie­ter­wechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entste­hungs­ge­schichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindest­ver­trags­lauf­zeiten vorsehen.

Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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