18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil14.01.2009

Betriebliche Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung auch für Eingetragene Lebenspartner (sog. "Homo-Ehe")BAG: Gleich­be­handlung eingetragener Lebenspartner bei Betrieblicher Hinter­blie­be­nenrente

Auch Hinterbliebene einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft haben Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Es bezieht sich in seiner Entscheidung auf das seit 2006 geltende Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft aus Gründen der Gleich­be­handlung einen Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Alters­ver­sorgung eine dahingehende Zusage besteht.

Hintergrund

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 sind die überlebenden Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Alters­ver­sorgung gewährten Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Leben­s­part­ner­schaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts verpflichtet der verfas­sungs­rechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist damit Sache des einfachen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft eine vergleichbare Situation schafft. Seit der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Leben­s­part­ner­schafts­rechts“ ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versor­gungs­aus­gleich eingeführt und in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft der Ehe gleichgestellt hat, ist rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeits­ver­hältnis zugesagten Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung geschaffen. Auch tatsächliche Unterschiede, die im Hinblick darauf, dass es sich bei der zugesagten Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung um Arbeitsentgelt des Versor­gungs­be­rech­tigten handelt, die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung. Voraussetzung ist, dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechts­ver­hältnis zwischen dem Versor­gungs­be­rech­tigten und dem Versor­gungs­schuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob dazu ein Arbeits­ver­hältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betrie­bs­ren­te­n­ansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist. Die Ansprüche ergeben sich seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleich­be­handlung von Arbeitnehmern.

Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestünden.

Sachverhalt

Geklagt hatte der überlebende eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten. Bei ihr besteht eine Versor­gungs­ordnung, in der eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch eingetragenen Lebenspartnern zugesagt ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos, weil der Lebenspartner des Klägers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2005 verstorben war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/09 des BAG vom 14.01.2009

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