21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil14.02.2007

Homo-Ehe und Alters­ver­sorgung im öffentlichen Dienst - Eingetragener Lebenspartner ist Ehepartner nicht gleichzustellenSchwule Witwer haben kein Recht auf Witwerrente - BGH verneint Verstoß gegen Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz

Bei der Zusatz-Alters­ver­sorgung im Öffentlichen Dienst ist die so genannte Homo-Ehe nicht wie eine normale Ehe zu behandeln. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Mannes ab, der als Angestellter eine Gleichstellung der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft gefordert hatte. Er wollte bei der Zusatz-Alters­ver­sorgung wie ein verheirateter Angestellter behandelt werden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte über Ansprüche eines bei der beklagten Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder zusatz­ver­si­cherten Klägers zu entscheiden, der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit 2001 in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft mit einem anderen Mann lebt. Deshalb möchte er von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden.

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 erfolgte Umstellung der Zusatz­ver­sorgung des öffentlichen Dienstes auf ein Betrie­bs­ren­ten­system begehrt er die Feststellung, dass die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Rentenanwartschaft von der Beklagten unter Zugrundelegung der für Verheiratete geltenden Lohnsteu­er­klasse III/ berechnet und in das neue System übertragen werden müsse. Darüber hinaus möchte er gerichtlich festgestellt wissen, dass die Beklagte seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Leben­s­part­ner­schaft bis zum Tod des Klägers eine Hinter­blie­be­nenrente zu zahlen habe.

Die Vorinstanzen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.10.2004 - 12 U 195/04 -) haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs kam zu dem Ergebnis, dass die Tarif­ver­trags­parteien, zu denen öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, in Kenntnis des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes vom 16. Februar 2001 bewusst davon abgesehen haben, Rechte wie die hier geltend gemachten zugunsten eingetragener Lebenspartner in den Tarifverträgen zu eröffnen, die Grundlage der Satzung der Beklagten sind.

Diese dem Kläger ungünstige Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz, das eine Privilegierung der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG zulasse. Die Satzung verletze auch europäisches Recht nicht, denn sie diskriminiere Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Vielmehr knüpfe die Satzung an den Familienstand an. Die Ehe dürfe im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, bevorzugt werden. Das verstoße weder gegen Art. 141 EG noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, wie sich aus der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebe. Deshalb sei eine Vorlage an den Gerichtshof nicht erforderlich. Über den Schutz eingetragener Lebenspartner nach der Richtlinie gehe auch das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz vom 14. August 2006 nicht hinaus.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1, AGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2

Nach der Satzung der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinter­blie­be­nenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

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