18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil07.07.2010

BGH bestätigt Anspruch eingetragener Lebenspartner auf Gleich­be­handlung bei Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung des öffentlichen DienstesVerwitwete Lebenspartner endgültig bei Hinter­blie­be­nenrente gleichgestellt

Bei der Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung sind verwitwete eingetragene Lebenspartner endgültig mit Eheleuten gleichgestellt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof und gab seine alte Rechtsprechung auf.

Geklagt hatte ein 1954 geborener Mann. Er arbeitet seit 1977 im öffentlichen Dienst und lebt seit 2001 in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft lebt. Anlässlich der Berechnung der Rente­n­an­wart­schaft teilte die Versor­gungs­anstalt dem Mann mit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betrie­bs­ren­ten­be­rech­tigten vorgesehene Hinter­blie­be­nenrente zahlen werde. Hiergegen klagte der Mann und verlangte die Feststellung, dass die Versor­gungs­anstalt seinem Lebenspartner bei fortbestehender Leben­s­part­ner­schaft eine Hinter­blie­be­nenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse.

Der Bundes­ge­richtshof gab der Klage nun statt. Er verpflichtete die Versor­gungs­anstalt, dem Partner des Klägers nach dessen Tod dieselbe Rente zu gewähren wie einem Witwer in einer heterosexuellen Ehe.

BGH gibt alte Rechtsprechung auf folgt dem BVerfG

2007 hatte der BGH noch Ansprüche eingetragener Lebenspartner auf Hinter­blie­be­nenrente von der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder abgelehnt (BGH Urteil v. 14.02.2007 - IV ZR 267/04 -). Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah darin jedoch eine unzulässige Benachteiligung und hob im Juli 2009 das Urteil des BGH auf (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -). Der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist der Bundes­ge­richtshof jetzt gefolgt.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

VBL-Satzung § 38 Abs. 1

Die Ungleich­be­handlung von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft im Bereich der betrieblichen Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder zusatz­ver­sichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu.

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