24.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.10.2004

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten in der Zusatz­ver­sorgung des öffentlichen Dienstes nicht gleichgestellt

Der 1954 geborene, im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft. Er begehrt gegenüber der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Feststellung, dass sie für ihn bei Renten­be­rech­nungen die für Verheiratete geltende Lohnsteu­er­klasse III/ zugrunde zu legen habe und verpflichtet sei, im Falle seines Todes seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinter­blie­be­nenrente wie eine Witwerrente zu gewähren. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Der 12. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hat festgestellt, dass bei Renten­be­rech­nungen für den Kläger sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht der VBL die Beklagte nicht die Lohnsteu­er­klasse III/ zugrunde legen muss. Aus den einschlägigen Bestimmungen der Satzung der VBL ergibt sich eine Verpflichtung nicht. Dort ist geregelt, dass nur bei nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versor­gungs­ren­ten­be­rech­tigten sowie bei einem Versor­gungs­ren­ten­be­rech­tigten, der am Stichtag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens 1 Kind hat, den Berechnungen die Steuerklasse III/ zugrunde zu legen ist. Bei allen anderen ist von der Lohnsteu­er­klasse I/ auszugehen. Diese Rechengrößen sind auch für die Ermittlung der zum Stichtag 01.01.2002 in das neue Betrie­bs­ren­ten­system der VBL zu überführenden Anwartschaften maßgeblich.

Die Satzungs­vor­schriften sind eindeutig. Auch im Wege der ergänzenden Auslegung ist die Anwendung der Lohnsteu­er­klasse III/ nicht geboten, da es an einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das zum 01.08.2001 in Kraft getretene Leben­s­part­ner­schafts­gesetz war den Tarif­ver­trags­parteien des öffentlichen Dienstes bekannt, als sie am 13.11.2001 im Alters­vor­sor­geplan 2001 beschlossen, das bisherige Gesamt­ver­sor­gungs­system durch ein Punktemodell abzulösen. Gleiches gilt für den am 01.03.2002 zustande gekommenen Tarifvertrag über die betriebliche Alters­ver­sorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder die Tarifpartner eine Besserstellung von Versicherten in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft vereinbart noch der Verwaltungsrat der Beklagten, als er am 19.09.2002 die neue Fassung der Satzung beschloss. Auch im Beamten­be­sol­dungsrecht ist eine Gleichstellung von Ehe- und Leben­s­part­ner­schaft durch den Gesetzgeber bisher noch nicht erfolgt.

Aus Gleich­be­hand­lungs­gründen (Artikel 3 GG) kann der Kläger eine Gleichstellung mit Verheirateten nicht verlangen. Der Verfas­sungsgeber anerkennt durch Artikel 6 Abs. 1 GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt sie einer besonderen Förderpflicht des Staates. Es ist daher dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfas­sungs­recht­lichen Schutzes der Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der Beklagten gelten. Deshalb können gleich­ge­schlechtliche Lebenspartner grundsätzlich nicht unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung fordern, soweit Satzungs­be­stim­mungen, die Ehegatten begünstigen, nach Inkrafttreten des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes nicht auch auf Lebenspartner einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft übertragen worden sind.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers eine satzungsgemäße Hinter­blie­be­nenrente zu gewähren. Der Wortlaut der einschlägigen Satzungs­be­stim­mungen ist auch insoweit eindeutig. Anspruchs­inhaber kann nur die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte sein, nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den o.g. Gründen aus. Unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung steht dem Lebenspartner ein Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente ebenfalls nicht zu. Allerdings erschiene es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber der Beklagten nach Inkrafttreten des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes eine solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit, insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unter­halts­pflicht der Lebenspartner und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand der Ausgleichs­ge­mein­schaft der üblicherweise bei Eheleuten geltenden Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger jedoch mit Rücksicht auf die verfas­sungs­rechtliche Privilegierung der Ehe nicht zu.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe

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