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21.07.2026 
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil17.07.2026

Kläger verlieren Prozess um Werbung auf Amazon Prime VideoEinführung von Werbung bei Amazon Prime Video

Weil der Strea­min­gan­bieter Amazon Prime Video seit Februar 2024 Werbung einspielt, ohne zuvor seine Abonnenten um Zustimmung gefragt zu haben, haben die sächsische Verbrau­cher­zentrale und über 300 000 Kläger eine Sammelklage eingereicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Sammelklage nun ab. Es ist eine der ersten Sammelklagen in Deutschland.

Die Verbrau­cher­zentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbands­k­la­ge­re­gister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbe­un­ter­bre­chungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig. Vor dem Landgericht München I hatte die Verbrau­cher­zentrale im Dezember 2025 recht bekommen (Landgericht München I, Urteil v. 16.12.2025 - 33 O 3266/24).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 nun aber die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbe­un­ter­bre­chungen sei nach den Vertrags­be­din­gungen zulässig gewesen.

Amazon hat n den Vertrags­be­stim­mungen keine Werbefreiheit versprochen

Weder finde sich in den Vertrags­be­stim­mungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbe­un­ter­bre­chungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatz­ver­ein­barung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht.

Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatz­ver­ein­barung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbrau­cher­rech­te­durch­set­zungs­ge­setzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundes­ge­richtshof statthaft.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (pm/pt)

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