22.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.05.2009

Eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Beihilfe, Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung und erhöhten Auslands­zu­schlagGleich­be­hand­lungs­rah­men­richtlinie verbietet Diskri­mi­nie­rungen von Personen im öffentlichen oder privaten Bereich wegen sexueller Ausrichtung

Eingetragene Lebenspartner eines Beamten haben sowohl Anspruch auf beamten­rechtliche Beihilfe als auch auf eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger, der beim Auswärtigen Amt Beamter auf Lebenszeit ist, ließ im Jahr 2002 eine Leben­s­part­ner­schaft mit einem Mann eintragen, der selbst nicht berufstätig ist. Während ihm die Behörde aus diesem Grund den Famili­en­zu­schlag als Anteil seiner Besoldung gewährt hatte, war ihm die Zahlung einer Beihilfe zu ärztlichen Behand­lungs­kosten mit der Begründung versagt worden, Lebenspartner seien keine im Rahmen der Beihilfe berück­sich­ti­gungs­fähigen Angehörigen. Zudem hatte das Auswärtige Amt die vom Kläger für den Fall seines Todes begehrte Zusicherung, dass sein Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung habe, abgelehnt.

Lebenspartner ist in vergleichbarer Position eines Ehegatten

Die hiergegen gerichteten Klagen hatte Erfolg. Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte der Argumentation des Klägers, dass die Verweigerung der begehrten Leistungen europa­rechts­widrig sei. Die Ansprüche des Klägers ergäben sich unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie verbiete die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung von Personen im öffentlichen oder privaten Bereich einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeits­be­din­gungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Sowohl die Beihilfe als auch die Hinter­blie­­be­nen­­ver­sorgung seien Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Richtlinie sei, dass sich der Lebenspartner in einer mit einem Ehegatten vergleichbaren Lage befinde. Dies sei hier der Fall. Der Beihilfesatz für den Ehegatten eines Beamten sei nämlich nicht von der Frage abhängig, ob die Eheleute Kinder hätten. Voraussetzung sei vielmehr nur die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Auch die Hinter­blie­ben­ver­sorgung werde nicht in Abhängigkeit davon gewährt, ob der Ehegatte berufstätig gewesen sei und ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien.

Eingetragenem Lebenspartner wird erhöhter Auslands­zu­schlag zuerkannt

In einem weiteren Urteil hat die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin aus den gleichen Erwägungen einer ebenfalls in eingetragener Leben­s­part­ner­schaft lebenden Regie­rungs­o­be­r­in­spektorin beim Auswärtigen Amt einen erhöhten Auslands­zu­schlag zuerkannt. Dieser wird Verheirateten im Hinblick auf die erhöhten Belastungen der Lebensführung im Ausland gewährt, insbesondere auch für Mehrauf­wen­dungen durch den gesell­schaft­lichen und repräsentativen Umgang im auswärtigen Dienst. Im konkreten Fall belief sich der erstrittene Betrag auf monatlich 553,99 Euro.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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