21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.10.2007

Keine Beihil­fe­leis­tungen für eingetragenen Lebenspartner eines BeamtenGrundgesetz stellt nur nur Ehe und Familie unter besonderen Schutz

Der eingetragene Lebenspartner eines Beamten hat keinen Anspruch auf Beihilfe. Er muss beihil­fe­rechtlich nicht wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleich­be­handlung ergibt sich weder aus dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz noch aus dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz im Falle eines 68-jährigen Beamten im Ruhestand. Dieser wollte, dass sein 49-jähriger Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird.

Der Beamte begründete im Januar 2005 vor dem Standesamt eine gleich­ge­schlechtliche Leben­s­part­ner­schaft und wollte daraufhin erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhalte. Dies lehnte die zuständige Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Beamte Klage, die abgewiesen wurde.

Zu Gunsten des Klägers, so das Gericht, könne nicht festgestellt werden, dass sein Lebenspartner beihil­fe­rechtlich wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden müsse. Eine solche Pflicht zur Gleich­be­handlung ergebe sich weder aus dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz noch aus dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz. Mit den Beihil­fe­re­ge­lungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfas­sungs­rechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfas­sungs­recht­licher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des VG Koblenz vom 06.11.2007

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