19.10.2024
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Dokument-Nr. 10488

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss28.10.2010

BVerwG zur Gewährung von Kranken­versorgung für Lebens­partner der BeamtenVerheiratete und verpartnerte Beamte befinden sich bei der Gewährung für Beihilfe in einer vergleichbaren Lage

In mehreren Fällen hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Leipzig über die Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in drei Verfahren beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorzulegen, ob die einem Beamten von seinem Dienstherrn gewährte Beihilfe für krank­heits­be­dingte Aufwendungen in den Anwen­dungs­bereich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf fällt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihnen Leistungen der beamten­recht­lichen Kranken­ver­sorgung (Beihilfe) auch für ihre Lebenspartner in gleicher Weise zustünden wie verheirateten Beamten.

Unmittelbare Diskriminierung verboten

Die Richtlinie verbietet eine unmittelbare Diskriminierung unter anderem wegen der sexuellen Ausrichtung. Sie führt dazu, dass entge­gen­ste­hendes nationales Recht unangewendet zu bleiben hat; zugleich bildet sie die Grundlage für den Anspruch einer diskriminierten Person, dieselbe Leistung zu erhalten wie die Personen, mit denen sie sich in einer vergleichbaren Lage befindet.

Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie

Nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts befinden sich verheiratet und verpartnerte Beamte hinsichtlich der für die Gewährung von Beihilfe maßgeblichen Umstände in einer vergleichbaren Lage. Da die Versagung der Beihilfe für Lebenspartner von Beamten eine weniger günstige Behandlung darstellt, sieht es auch eine unmittelbare Diskriminierung als gegeben an. Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie hat es jedoch deshalb, weil die Richtlinie nicht für "Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleich­ge­stellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes" (Art. 3 Abs. 3 Richtlinie) gilt auch die Beihilfe des Dienstherrn dazu gehören könnte. Über diese Frage hat der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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