Die Abgeordneten es Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Entsprechendes sieht § 6 des Abgeordnetengesetzes Baden-Württemberg für die Abgeordneten des dortigen Landtages vor.
Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Berufsbedingte Aufwendungen können sie - den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes entsprechend - über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus (920,- € bzw. in den Streitjahren 1999/2000: 2.000,- DM) steuerlich nur in dem Umfang geltend machen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Mit ihren Klagen begehrten sie - im Ergebnis erfolglos - jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen. Die klageabweisenden Entscheidungen des Finanzgerichts wurden durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichsatz) verletzt.
Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Die darin liegende Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Deren pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird. Wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, dient auch deren Steuerfreiheit der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage zutreffend verneint. Die Beschwerdeführer können ihre Rechtsposition jedenfalls im Ergebnis nicht verbessern. Selbst wenn in Bezug auf die Höhe der Abgeordnetenpauschale ein Gleichheitsverstoß vorläge, bliebe es dem Gesetzgeber überlassen, auf welche Weise er Abhilfe schaffen würde. Dass infolgedessen den Beschwerdeführern im Ergebnis ein entsprechend pauschalierter Abzug gewährt würde, ist jedoch offensichtlich ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht / ra-online