21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil14.06.2004

Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete ist verfas­sungsgemäßKein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Gemäß § 12 Abs. 2 des Abgeord­ne­ten­ge­setzes erhalten Mitglieder des Bundestages zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 v.H. ihrer Gesamtbezüge, die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerfrei gewährt wird, ohne dass ein Einzelnachweis der mandats­be­dingten Aufwendungen zu erbringen ist. Bei „normalen“ Steuer­pflichtigen wird demgegenüber bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich der sog. „Arbeitnehmer- Pauschbetrag“ in Höhe von 1.044 Euro abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes).

Das Hessische Finanzgericht hat in dieser Ungleich­be­handlung keine Verletzung des in der Verfassung verankerten Gleich­heits­satzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) erblickt.

Zur Begründung dieser Auffassung wird in der Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 20.6.1978 (Az. 2 BvR 314/77) ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass ein Steuer­pflichtiger über den Weg des sog. verfas­sungs­widrigen Unterlassens des Gesetzgebers einen Anspruch auf Einbeziehung in die - von ihm selbst als verfas­sungs­widrig bezeichnete - steuerliche Befreiung der Aufwand­s­ent­schä­digung von Abgeordneten durch die vergleichbare Gewährung eines Steuer­ab­zugs­betrags erreichen könne. Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.4.2003 (Az. 14 K 14/02) argumentiert.

Ob die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vor dem höchsten deutschen Steuergericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hat der Bundesfinanzhof hiergegen durch Beschluss vom 10.11.2004 unter dem Az. VI R 81/04 (ebenso wie gegen das vorgenannte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg) die Revision zugelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Rechtssache von hoher fiskalischer Brisanz grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Hessen vom 07.03.2005

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