Hessisches Finanzgericht Urteil14.06.2004
Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete ist verfassungsgemäßKein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Gemäß § 12 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes erhalten Mitglieder des Bundestages zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von ca. 30 v.H. ihrer Gesamtbezüge, die gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt wird, ohne dass ein Einzelnachweis der mandatsbedingten Aufwendungen zu erbringen ist. Bei „normalen“ Steuerpflichtigen wird demgegenüber bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich der sog. „Arbeitnehmer- Pauschbetrag“ in Höhe von 1.044 Euro abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).
Das Hessische Finanzgericht hat in dieser Ungleichbehandlung keine Verletzung des in der Verfassung verankerten Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) erblickt.
Zur Begründung dieser Auffassung wird in der Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.1978 (Az. 2 BvR 314/77) ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger über den Weg des sog. verfassungswidrigen Unterlassens des Gesetzgebers einen Anspruch auf Einbeziehung in die - von ihm selbst als verfassungswidrig bezeichnete - steuerliche Befreiung der Aufwandsentschädigung von Abgeordneten durch die vergleichbare Gewährung eines Steuerabzugsbetrags erreichen könne. Ähnlich hatte bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.4.2003 (Az. 14 K 14/02) argumentiert.
Ob die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vor dem höchsten deutschen Steuergericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Immerhin hat der Bundesfinanzhof hiergegen durch Beschluss vom 10.11.2004 unter dem Az. VI R 81/04 (ebenso wie gegen das vorgenannte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg) die Revision zugelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Rechtssache von hoher fiskalischer Brisanz grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Hessen vom 07.03.2005