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Dokument-Nr. 35145

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Urteil11.06.2025Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 33 R 333/21
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.06.2025

Kein Anspruch auf neue Sozia­l­ver­si­che­rungs­nummer für angeblich 14 Jahre ältere Frau für Antrag auf AltersrenteFrau hatte bei ihrer Einreise als Geburtsjahr 1960 angegeben, will aber tatsächlich 1946 geboren sein

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat darüber zu befinden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergabe einer neuen Sozia­l­ver­si­che­rungs­nummer mit dem Geburtsjahr 1946 (statt wie bislang 1960) hat. Der Senat hat diesen Anspruch im vorliegenden Fall verneint.

Die Klägerin und ihr Ehemann reisten Anfang der 1980er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber den bundesdeutschen Behörden gab die Klägerin an, sie heiße Frau Y., sei 1960 in Beirut geboren und staatenlos. Sie legte bei ihrer Einreise einen libanesischen Pass vor, der ihre Angaben bestätigte. Die Renten­ver­si­cherung erteilte der Klägerin eine Versi­che­rungs­nummer, der das Geburtsjahr 1960 zugrunde lag. Ab Anfang 2015 gab die Klägerin gegenüber den Behörden an, sie heiße eigentlich Frau T., sei 1946 in der Türkei geboren und besitze die türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit. Sie legte einen 2014 ausgestellten türkischen Pass sowie einen Auszug aus dem türkischen Perso­nen­stands­re­gister vor. Beide Dokumente bestätigten das Geburtsjahr 1946. Unter Bezugnahme auf dieses Geburtsjahr beantragte die Klägerin Anfang 2017 ihre Altersrente. Die Renten­ver­si­cherung lehnte es ab, das „neue“ Geburtsjahr anzuerkennen und die Versi­che­rungs­nummer entsprechend zu ändern. Es sei nicht nachgewiesen, dass Frau Y. dieselbe Person sei wie Frau T. Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin Recht und verurteilte die Renten­ver­si­cherung, ihr eine neue Versi­che­rungs­nummer mit dem Geburtsjahr 1946 zu vergeben, so dass die Frau ihre Altersrente hätte beanspruchen können.

Dagegen wandte sich die Renten­ver­si­cherung mit der Berufung. Das angerufene Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg leitete Ermittlungen in die Wege und ließ die Fingerabdrücke der Klägerin mit denjenigen abgleichen, die kurz nach der Einreise im Jahr 1981 unter der Personalie Frau Y. aufgenommen worden waren. Das Ergebnis: Bei Frau Y. und der Klägerin (Frau T.) handelt es sich eindeutig um ein und dieselbe Person.

Landes­so­zi­al­gericht: Im Grundsatz ist das Geburtsjahr maßgebend, das erstmals gegenüber der Renten­ver­si­cherung angegeben wurde

Mit seinem Urteil vom 11. Juni 2025 hat der 33. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts nunmehr der Berufung der Renten­ver­si­cherung (gleichwohl) stattgegeben und das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben. Im Grundsatz sei das Geburtsjahr maßgebend, das erstmals gegenüber der Renten­ver­si­cherung angegeben worden sei, hier also das Jahr 1960. Abweichendes könne allenfalls und unter engen Voraussetzungen dann gelten, wenn sich ein anderes Geburtsjahr aus einer Urkunde ergebe, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe des Geburtsdatums gegenüber der Renten­ver­si­cherung ausgestellt worden sei. Eine solche Urkunde sei zwar prinzipiell das türkische Perso­nen­stands­re­gister, da das Geburtsdatum (1946) dort bereits 1962 eingetragen worden sei. Im vorliegenden Fall sei diese ältere Urkunde aber nicht besser geeignet als der libanesische Pass, die Richtigkeit des Geburtsdatums zu belegen. Damals habe die in ländlichen Gegenden der Türkei oftmals mit großer zeitlicher Verzögerung erfolgende Eintragung einer Geburt in das Perso­nen­stands­re­gister nicht ohne Weiteres die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen können. Auch vorliegend sei die Geburt der Klägerin erst Ende 1962 und damit fast 17 Jahre nach dem angegebenen Geburtsdatum registriert worden. Die Klägerin sei zudem bei der Registrierung nicht anwesend gewesen. Eine ggf. gravierende Diskrepanz zwischen dem dokumentierten Geburtsdatum und dem äußeren Erschei­nungsbild der Klägerin hätte deshalb nicht wahrgenommen werden können. Auch die sonstigen Umstände sprächen gegen das Geburtsjahr 1946. Die Klägerin wäre dann bei ihrer Hochzeit (1977) 31 Jahre alt gewesen und hätte einen 14-jährigen Jungen – ihren 1963 geborenen Ehemann – geheiratet. Mit 35 Jahren hätte sie ihr erstes Kind sowie zwischen dem 39. und dem 45. Lebensjahr fünf weitere Kinder zur Welt gebracht. Ein solches Szenario lasse sich zwar nicht gänzlich ausschließen, sei bei lebensnaher Betrachtung aber doch sehr unwahr­scheinlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Klägerin kann beim Bundes­so­zi­al­gericht die Zulassung der Revision beantragen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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