Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Landtags von Baden-Württemberg erhalten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der jeweiligen Abgeordnetengesetze im Rahmen ihrer Amtsausstattung eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter mandatsbedingter Aufwendungen, die als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist.
In den Streitfällen rügten die Kläger, Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen (Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Richter am Finanzgericht), die gleichheitswidrige Begünstigung Abgeordneter durch die steuerfreie Kostenpauschale. Bei ihrer Veranlagung begehrten sie, durch entsprechenden Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs in die Begünstigung einbezogen zu werden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach den Klägern die steuerfreie Kostenpauschale nicht zustehe, da sie nicht zu den Abgeordneten gehörten. Von einer Vorlage der steuerfreien Kostenpauschale an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit sah der Bundesfinanzhof ab, da es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht ankam. Der Bundesfinanzhof musste daher nicht darüber entscheiden, ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Die von den Klägern gerügte Verfassungswidrigkeit der steuerfreien Kostenpauschale der Abgeordneten war nach Auffassung des Bundesfinanzhof in den Streitfällen nicht entscheidungserheblich, da der Gesetzgeber sowohl aus rechtlichen als auch aus offenkundig tatsächlichen Gründen daran gehindert sei, bei einer etwaigen Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale eine für die Kläger günstigere Regelung zu schaffen. Die Einbeziehung der Kläger in die steuerfreie Kostenpauschale scheitere bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische mandatsbedingte Aufwendungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien. Für den Fall, dass die Kostenpauschale nicht realitätsgerecht ausgestaltet sei, komme deren Ausweitung auf die Kläger erst recht nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Pauschale dann allenfalls auf die tatsächlich entstandenen mandatsbedingten Aufwendungen der Abgeordneten beschränken dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2008
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof