21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.09.2008

Mangels Entschei­dungs­er­heb­lichkeit keine Übertragung der steuerfreien Abgeord­ne­ten­pau­schale auf andere Personen

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 hat der Bundesfinanzhof am 2. Oktober 2008 in den drei Verfahren, die die Übertragung der steuerfreien Abgeord­ne­ten­pau­schalen auf die Kläger jener Verfahren zum Gegenstand hatten, die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Landtags von Baden-Württemberg erhalten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der jeweiligen Abgeord­ne­ten­gesetze im Rahmen ihrer Amtsausstattung eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter mandats­be­dingter Aufwendungen, die als Aufwand­s­ent­schä­digung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerfrei ist.

In den Streitfällen rügten die Kläger, Arbeitnehmer aus unter­schied­lichen Berufsgruppen (Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Richter am Finanzgericht), die gleich­heits­widrige Begünstigung Abgeordneter durch die steuerfreie Kostenpauschale. Bei ihrer Veranlagung begehrten sie, durch entsprechenden Ansatz eines pauschalen Werbungs­kos­te­n­abzugs in die Begünstigung einbezogen zu werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach den Klägern die steuerfreie Kostenpauschale nicht zustehe, da sie nicht zu den Abgeordneten gehörten. Von einer Vorlage der steuerfreien Kostenpauschale an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Überprüfung ihrer Verfas­sungs­mä­ßigkeit sah der Bundesfinanzhof ab, da es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht ankam. Der Bundesfinanzhof musste daher nicht darüber entscheiden, ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genügt.

Die von den Klägern gerügte Verfas­sungs­wid­rigkeit der steuerfreien Kostenpauschale der Abgeordneten war nach Auffassung des Bundesfinanzhof in den Streitfällen nicht entschei­dungs­er­heblich, da der Gesetzgeber sowohl aus rechtlichen als auch aus offenkundig tatsächlichen Gründen daran gehindert sei, bei einer etwaigen Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale eine für die Kläger günstigere Regelung zu schaffen. Die Einbeziehung der Kläger in die steuerfreie Kostenpauschale scheitere bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische mandatsbedingte Aufwendungen unter Berück­sich­tigung der Besonderheiten des verfas­sungs­rechtlich geregelten Abgeord­ne­ten­status zu erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien. Für den Fall, dass die Kostenpauschale nicht reali­täts­gerecht ausgestaltet sei, komme deren Ausweitung auf die Kläger erst recht nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die Pauschale dann allenfalls auf die tatsächlich entstandenen mandats­be­dingten Aufwendungen der Abgeordneten beschränken dürfe.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. VI R 13/06

Rügt ein Steuer­pflichtiger, der nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanz­ge­richt­lichen Verfahren eine gleich­heits­widrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Überprüfung ihrer Verfas­sungs­mä­ßigkeit mangels Entschei­dungs­er­heb­lichkeit nicht in Betracht.

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