21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.06.2012

Wahlprü­fungs­kosten eines Abgeordneten als Werbungskosten abzugsfähigBei Kostenpauschale sind nur für Aufwendungen wie Fahrt-, Telefon- und Portokosten zu berücksichtigen

Ein Abgeordneter, dem Aufwendungen für ein Wahlprü­fungs­ver­fahren entstehen, kann diese als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Abgeordneter in voller Höhe steuerlich geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das zuständige Finanzamt die Kosten für ein Wahlprü­fungs­ver­fahren nur teilweise anerkennen wollen, weil Abgeordnete einerseits steuer­pflichtige Bezüge und andererseits eine steuerfreie Kostenpauschale für Fahrt-, Telefon-, Portokosten und ähnliche Aufwendungen erhalten. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Deshalb meinte das Finanzamt, die Aufwendungen für das Wahlprü­fungs­ver­fahren seien im Verhältnis der steuer­pflichtigen Bezüge zu der steuerfreien Kostenpauschale aufzuteilen.

Kosten eines Wahlprü­fungs­ver­fahrens sind in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen

Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht an, sondern stellten darauf ab, dass die Kostenpauschale nur für ganz bestimmte Aufwendungen - nämlich insbesondere Fahrt-, Telefon- und Portokosten - gezahlt wird. Derartige Kosten kann ein Abgeordneter steuerlich nur geltend machen, wenn sie die Pauschale nachweislich übersteigen. Völlig anders geartete Aufwendungen, und dazu gehören nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Kosten eines Wahlprü­fungs­ver­fahrens, sind hingegen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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