Amtsgericht Hamburg Urteil11.02.2025
Fristlose Kündigung wegen langanhaltenden Duschen und Baden sowie Staubsaugen und Möbelrücken zur NachtzeitKeine Verhaltensänderung trotz Abmahnung
Das regelmäßige Duschen und Baden für eine Dauer von ein bis drei Stunden sowie das Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn das Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt wird. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 79-jährige Mieterin einer Altbauwohnung in Hamburg erhielt im Juli 2024 eine fristlose Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung. Hintergrund dessen war, dass sie regelmäßig in der Zeit von 22 bis 6 Uhr langanhaltend duschte oder badete. Die Dusch- und Badezeit dauerte bis zu 60 Minuten, teilweise sogar bis drei Stunden. Zudem kam es zu Lärmbelästigungen in Form von nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken. Die Mieterin wurde vor der Kündigung mehrfach abgemahnt. Da die Mieterin sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung wirksam sei. Die Mieterin habe nachhaltig die nächtlichen Ruhezeiten und damit den Hausfrieden gestört im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Die Mieterin habe durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreite. In Anlehnung der TA-Lärm liege die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen und 6 Uhr deutlich erhöht sei.
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Langanhaltendes Duschen und Baden sowie Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit ist kein normales Wohnverhalten
Das permanente Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf der Wasseroberfläche für nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über zwei bis drei Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22 Uhr überschreite nach Ansicht des Amtsgerichts das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei weitem. Dies gelte ebenfalls für die wiederkehrenden Geräuschentwicklungen durch das Staubsaugen und Möbelrücken nach 22 Uhr. Das gesamte Verhalten der Beklagten sei nicht mehr als normales Wohnverhalten einzustufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2025
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)