Landgericht Gera Urteil16.06.2025
90 Tagessätze Geldstrafe wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten auf FacebookStrafbarkeit gemäß § 90 StGB
Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Gera hat einen 65-jährigen Angeklagten wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten gemäß § 90 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte auf der Social-Media-Plattform „facebook“ eine Äußerung veröffentlicht, die den Bundespräsidenten in einer Weise herabsetze, welche als verunglimpfend im Sinne des Strafgesetzbuches zu bewerten sei.
Äußerung hat die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz überschritten
Die Staatsschutzkammer gelangte im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Überzeugung, dass die Äußerung die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz überschritten habe. Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Angeklagte über den Bundespräsidenten auf facebook wie folgt geäußert:
„Halte deine Schnauze du Nazi Schwein hoffentlich schickt der hamas eine Bombe rein wenn du Schwein da bist“. Diese Äußerung sei nicht mehr als von der Meinungsfreiheit gedeckte sachbezogene Kritik, sondern als strafbare Verunglimpfung des Bundespräsidenten einzuordnen.
Die Verteidigung und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatten in ihrem Schlussvortrag für den Angeklagten je eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen beantragt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2025
Quelle: Landgericht Gera, ra-online (pm/pt)