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Dokument-Nr. 35137

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Landgericht Gera Urteil16.06.2025

90 Tagessätze Geldstrafe wegen Verunglimpfung des Bundes­prä­si­denten auf FacebookStrafbarkeit gemäß § 90 StGB

Die Staats­schutz­kammer des Landgerichts Gera hat einen 65-jährigen Angeklagten wegen Verunglimpfung des Bundes­prä­si­denten gemäß § 90 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte auf der Social-Media-Plattform „facebook“ eine Äußerung veröffentlicht, die den Bundes­prä­si­denten in einer Weise herabsetze, welche als verunglimpfend im Sinne des Straf­ge­setz­buches zu bewerten sei.

Äußerung hat die Schwelle zur straf­recht­lichen Relevanz überschritten

Die Staats­schutz­kammer gelangte im Rahmen der Haupt­ver­handlung zu der Überzeugung, dass die Äußerung die Schwelle zur straf­recht­lichen Relevanz überschritten habe. Zur Überzeugung der Kammer habe sich der Angeklagte über den Bundes­prä­si­denten auf facebook wie folgt geäußert:

„Halte deine Schnauze du Nazi Schwein hoffentlich schickt der hamas eine Bombe rein wenn du Schwein da bist“. Diese Äußerung sei nicht mehr als von der Meinungs­freiheit gedeckte sachbezogene Kritik, sondern als strafbare Verunglimpfung des Bundes­prä­si­denten einzuordnen.

Die Verteidigung und die Vertreterin der Staats­an­walt­schaft hatten in ihrem Schlussvortrag für den Angeklagten je eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen beantragt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Gera, ra-online (pm/pt)

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