21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.08.2010

BVerfG: Rauchverbot in Shisha-Bars nicht verfas­sungs­widrigGesund­heits­schutz gegenüber Freiheitsrechte vorrangig zu behandeln

Das in Bayern am 01.08.2010 eingeführte strikte Rauchverbot ist auch für spezielle Wasserpfeifen-Bars verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Das am 01.08.2010 durch einen Volksentscheid beschlossene neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die früher geltenden Ausnah­me­re­ge­lungen für geträn­ke­ge­prägte kleine Einraum­gast­stätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Raucher­ne­benräume einzurichten.

Inhaber einer Shisha-Bar rief Bundes­ver­fas­sungs­gericht an

Im vorliegenden Fall ist der Antragssteller Inhaber eines aus einem Raum bestehenden Bistros, in dem er vor allem Wasserpfeifen zum Rauchen anbietet. Er macht im Wesentlichen geltend, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in seiner Berufsfreiheit bzw. allgemeinen Handlungs­freiheit verletzt zu sein. Infolge der Neuregelung sei er aufgrund des besonderen Konzepts seiner Gaststätte zu deren Schließung gezwungen. Zumindest wären eine Überg­angs­re­gelung oder ein finanzieller Ausgleich für besonders belastete Gaststät­te­n­inhaber geboten gewesen.

Verfas­sungs­be­schwerde unbegründet

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da eine in der Hauptsache zu erhebende Verfas­sungs­be­schwerde unbegründet wäre. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt den Antragssteller nicht in seinen Grundrechten.

Gesetzgeber darf Gesund­heits­schutz Vorrang gegenüber den dadurch beein­träch­tigten Freiheits­rechten geben

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat bereits mit Urteil vom 30.07.2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesund­heits­schutz gegenüber den damit beein­träch­tigten Freiheits­rechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhal­tens­freiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Angesichts seines Einschät­zungs­spielraums ist es verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landes­ge­setzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht.

Striktes Rauchverbot darf auch dort gelten, wo Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist

Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnah­me­re­ge­lungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen - wie bei so genannten Shisha-Bars - das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist. Auch die besondere Belastung von Inhabern bestimmter Arten von Gaststätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaft­lichen Existenz - ist angesichts der ohne Ausnahmen für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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