21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.08.2010

Verfas­sungs­be­schwerde gegen striktes Rauchverbot in bayerischen Gaststätten erfolglosKeine Ausnah­me­re­ge­lungen mehr für Bier-, Wein- und Festzelte

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat entschieden, dass die strikte Neufassung des Rauchverbots weder Raucher noch Inhaber von Gaststätten in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungs­freiheit bzw. Berufsfreiheit verletzt.

Durch einen Volksentscheid am 23. Juli 2010 ist das neue bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit am 1. August 2010 in Kraft getreten. Es sieht ein striktes Rauchverbot für alle Gaststätten vor. Die mit Wirkung zum 1. August 2009 geschaffenen Ausnah­me­re­ge­lungen für Bier-, Wein- und Festzelte und für geträn­ke­ge­prägte kleine Einraum­gast­stätten sind ebenso entfallen wie die zur gleichen Zeit geschaffene Möglichkeit, Raucher­ne­benräume einzurichten.

Sachverhalt

Die Beschwer­de­führerin zu 1) ist Raucherin und besucht mehrmals wöchentlich Gaststätten. Die Beschwer­de­führerin zu 2) betreibt eine Gaststätte und erzielt einen erheblichen Teil ihres Umsatzes durch geschlossene Gesellschaften, die in abgetrennten Räumen stattfinden. Die Beschwer­de­führerin zu 3), eine GmbH, betreibt ein "Pilslokal" mit einer Fläche von weniger als 75 m² und macht geltend, sie beschäftige nur Raucher und es würden "nur rauchende Gäste eingelassen".

Beschwer­de­füh­re­rinnen fühlen sich in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit bzw. Berufsfreiheit verletzt

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde, mit der die Beschwer­de­füh­re­rinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die strikte Neufassung des Rauchverbots in ihrer allgemeinen Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfas­sungs­be­schwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grund­recht­gleichen Rechte der Beschwer­de­füh­re­rinnen angezeigt. Die strikte Neufassung des Rauchverbots verletzt weder die Beschwer­de­führerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwer­de­füh­re­rinnen zu 2) und 3) als Inhaberinnen von Gaststätten in ihren Grundrechten.

Gesetzgeber muss sich nicht auf Ausnah­me­re­ge­lungen einlassen

Bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in einem Urteil entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesund­heits­schutz gegenüber den damit beein­träch­tigten Freiheits­rechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhal­tens­freiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnah­me­re­ge­lungen für reine Raucher­gast­stätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraum­gast­stätten - bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaft­lichen Existenz - ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnah­me­re­gelung.

Gesetzgeber strebt mit striktem Rauchverbot konsequenten Schutz der Beschäftigten an

Ein striktes Rauchverbot ist auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern nach Darstellung der Beschwer­de­füh­re­rinnen aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht unver­hält­nismäßig. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, den Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben in Gaststätten - gerade auch in der geträn­ke­ge­prägten Klein­ga­s­tronomie - zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen. Ferner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landes­ge­setzgeber durch ein striktes Rauchverbot zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online

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