23.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss06.08.2008

Bayern: Absolutes Rauchverbot verfas­sungsgemäßErfolglose Verfas­sungs­be­schwerden gegen bayerische Nicht­rau­cher­schutz­re­ge­lungen

Das strikte Rauchverbot in Bayerns Gaststätten ist verfas­sungs­konform. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Die gegen bayerische Nicht­rau­cher­schutz­re­ge­lungen gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden einer Raucherin und zweier Gastwirte hatten keinen Erfolg. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Regelungen verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden sind.

BVerfG: Gesetzgeber darf striktes Rauchverbot verhängen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Ein solch striktes Rauchverbot gilt nach den bayerischen Regelungen zum Nicht­rau­cher­schutz für die Innenräume öffentlich zugänglicher Gaststätten. Ausnahmen sind dabei nicht vorgesehen. Das dem Gesetz zugrunde liegende Regelungs­konzept wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Rauchverbot nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie vorübergehend genutzte Festhallen gilt. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine bis zum Jahresende 2008 befristete Überg­angs­re­gelung.

Berufsfreiheit der Gastwirte nicht verletzt

Soweit das bayerische Gesetz für das Rauchverbot darauf abstellt, dass die Gaststätte "öffentlich zugänglich" ist, und daraus in der Praxis gefolgert wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen (feste Mitglie­der­struktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitglie­der­bestand, Einlass­kon­trollen mit Zurückweisung von "Laufkundschaft", kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte) "Raucherclubs" vom Rauchverbot in Gaststätten nicht erfasst werden, ist damit keine Verletzung der Berufsfreiheit der Gastwirte verbunden. Da die Möglichkeit, einen "Raucherclub" einzurichten, nicht von Voraussetzungen abhängig ist, die die Betreiber bestimmter Gruppen von Gaststätten nicht erfüllen können, führt sie weder zu einer Ungleich­be­handlung noch zu unzumutbaren wirtschaft­lichen Belastungen für einzelne Sparten des Gastro­no­mie­ge­werbes (wie etwa "Eckkneipen").

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 80/08 des BVerfG vom 12.08.2008

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