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19.01.2026 
Sie sehen eine Großaufnahme der Tür eines Linienbusses.

Dokument-Nr. 35708

Sie sehen eine Großaufnahme der Tür eines Linienbusses.
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Urteil30.10.2025Amtsgericht München191 C 991/25
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Amtsgericht München Urteil30.10.2025

Kein Schadenersatz für Sturz wegen sich schließender Bus-TürKlägerin kann Ablauf eines Sturzes bei sich schließender Bus-Tür nicht nachvollziehbar darlegen

Eine Münchnerin führte vor dem Amtsgericht München einen Prozess anlässlich eines Sturzes beim Einsteigen in einen Linienbus im September 2023. Sie behauptete, sie sei an der Haltestelle „Alter Messeplatz“ in den Bus eingestiegen. Währenddessen habe der Busfahrer die Tür unvermittelt geschlossen, wodurch sie eingeklemmt und anschließend rückwärts auf den Asphalt geschleudert worden sei. Sie habe hierdurch eine Gehir­n­er­schüt­terung, eine Prellung am Knie und Schmerzen in der Schulter erlitten.

Die Münchnerin erhob in der Folge gegen das Busunternehmen zunächst außer­ge­richtlich Schmer­zens­geldansprüche. Nach Schreiben ihres Rechtsanwalts zahlte das Busunternehmen einen Betrag in Höhe von 500 €, verweigerte jedoch eine weitergehende Zahlung. Die Münchnerin erhob daher vor dem Amtsgericht München Klage gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Busunternehmens auf Zahlung weiteren Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 2.500 €.

Das Amtsgericht wies die Klage der Münchnerin mit Urteil vom 30.10.2025 ab. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

„Voraussetzung für eine Haftung ist […], dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklicht hat oder eine Pflicht­ver­letzung des Busunternehmens bzw. des Fahrers gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. […]

Die Klägerin wurde persönlich angehört. Ihre Darstellung wies erhebliche Widersprüche auf: In dem Fragebogen für Antragsteller erklärte sie, sie sei von der Tür „aus dem Bus heraus­ge­schleudert“ worden. In ihrer Anhörung vor Gericht gab sie an, sie habe bereits im Bus gestanden und sei „rückwärts herausgedrückt“ worden. Diese abweichenden Angaben lassen keinen schlüssigen Ablauf erkennen. Weitere objektive Beweismittel existieren nicht. Zeugen des unmittelbaren Vorfalls sind nicht benannt. Eine Video­auf­zeichnung des Fahrzeugs ist aufgrund des zeitlichen Verzugs der Unfallmeldung nicht verfügbar. […]

Auch eine Pflicht­ver­letzung im Sinne einer verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen Überwachung durch den Busfahrer ist nicht festzustellen. Nach der herrschenden Rechtsprechung […] ist ein Busfahrer nicht verpflichtet, vor jedem Türschluss zu prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben; eine solche Pflicht entsteht nur bei erkennbaren erheblichen Behinderungen des Fahrgastes. Eine solche Situation war hier nicht dargestellt.

Selbst wenn der Klägerin ein Sturzereignis zugestanden wird, fehlt der Nachweis dafür, dass dieser Sturz kausal durch den Betrieb des Busses verursacht wurde. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Sturz beim Einsteigen in einen Bus auf mangelnde Eigenvorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist, wenn keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände (z. B. technische Defekt oder sichtbare Gefahr) erkennbar sind. […]

Abschließend ist noch anzumerken, dass die Beklagte bereits eine Zahlung in Höhe von 500 € an die Klägerin geleistet hat. Selbst wenn sämtliche von der Klägerin behaupteten Ereignisse als wahr unterstellt werden, wäre diese Zahlung bereits ausreichend, um den Schmer­zens­geldan­spruch abzugelten. Angesichts der nicht festgestellten, aber jedenfalls überwiegenden Mitver­ant­wortung der Klägerin […] beim Einsteigen – sie war verpflichtet, auf ihre eigene Sicherheit zu achten und Haltegriffe zu nutzen – ist die bereits gezahlte Summe von 500 € als angemessener Ausgleich einzustufen.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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