18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 6617

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Beschluss27.08.2008

Bayern: Eilanträge gegen Nicht­rau­cher­schutz in Gaststätten gescheitert

Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof hat den Erlass von einstweiligen Anordnungen zum Nicht­rau­cher­schutz in Gaststätten abgelehnt.

Keinen Erfolg hatten im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren:

1. der Antrag der Betreiberin einer Kleingaststätte, die eine Ausnahme vom Rauchverbot für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten erreichen will (Vf. 5-VII-08), sowie

2. der Antrag u. a. einer Nicht­rau­che­r­i­n­i­tiative, die sich gegen die Beschränkung des Rauchverbots auf öffentlich zugängliche Gaststätten wendet (Vf. 7-VII-08).

Zu 1.:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für Ein-Raum-Gaststätten wurde abgewiesen, weil das Verbot, in Innenräumen von Gaststätten zu rauchen, offensichtlich nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt. Zur Begründung verweist der Verfas­sungs­ge­richtshof auf die Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 30. Juli 2008 und vom 6. August 2008. Habe sich der Gesetzgeber – wie in Bayern – aufgrund des ihm zukommenden Gestal­tungs­spielraums für ein striktes Schutzkonzept entschieden, das einer möglichst großen Reichweite und Effizienz des Schutzes vor den Gefahren des Passivrauchens den Vorrang einräume, könne er dem Gesund­heits­schutz gegenüber den kollidierenden Freiheits­rechten von Gastwirten und Rauchern den Vorzug geben.

Zu 2.:

Die vorläufige Außer­voll­zug­setzung des Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz Gesund­heits­schutz­gesetz (GSG), der die sogenannten „Raucherclubs“ betrifft, wurde abgelehnt, weil eine einstweilige Anordnung im öffentlichen Interesse nicht geboten ist. Es könne weder von einer offen­sicht­lichen Aussichts­lo­sigkeit noch von offen­sicht­lichen Erfolgs­aus­sichten der Popularklage ausgegangen werden. Welche Bedeutung dem angegriffenen Zusatz in Art. 2 Nr. 8 letzter Halbsatz GSG („soweit sie öffentlich zugänglich sind“) zukomme, könne im Verfahren der einstweiligen Anordnung offen bleiben. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Popularklage bestehe für Gäste, die sich dem Tabakrauch in einem „Raucherclub“ nicht aussetzen wollen, die Möglichkeit, sich für den Besuch einer rauchfreien Gaststätte zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VerfGH Bayern vom 01.09.2008

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