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10.01.2026 
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Dokument-Nr. 35687

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Urteil07.01.2026BundesgerichtshofVIII ZR 62/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil21.05.2024, 55 O 200/23
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil11.03.2025, 6 U 57/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.01.2026

Anforderungen an eine Wider­rufs­be­lehrung in Neuwa­gen­kauf­ver­trägen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Der Bundes­ge­richtshof hat eine weitere Entscheidung bezüglich der Anforderungen an eine Wider­rufs­be­lehrung in Neuwa­gen­kauf­ver­trägen mit Verbrauchern im Fernabsatz getroffen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; ) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147;) unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist - jedenfalls im Anwen­dungs­bereich der Verbrau­cher­rech­te­richtlinie - nicht entgegensteht, wenn eine - in Teilen von der Muster-Wider­rufs­be­lehrung abweichende - Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrau­che­rei­gen­schaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzel­fa­ll­bezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren. Ferner hat der Senat entschieden, dass es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht hindert, wenn der Unternehmer in der Wider­rufs­be­lehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.

Der VIII. Zivilsenat hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit dem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart vom 11. März 2025 (6 U 57/24, juris) zu befassen, welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlan­des­ge­richte abweicht.

Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Senat das vorbezeichnete Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstin­sta­nzliche Urteil zurückgewiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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