31.07.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
31.07.2025 
Sie sehen ein Auto vor einer Garage stehen.

Dokument-Nr. 35259

Sie sehen ein Auto vor einer Garage stehen.
Drucken
Beschluss22.07.2025BundesgerichtshofVIII ZR 5/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin II, Urteil20.07.2024, 3 O 357/23
  • Kammergericht Berlin, Beschluss14.12.2024, 14 U 86/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.07.2025

Keine generelle Pflicht zur Angabe der Faxnummer in der Wider­rufs­be­lehrungAnforderungen an eine Wider­rufs­be­lehrung in Neuwa­gen­kauf­ver­trägen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Es besteht keine generelle Pflicht zur Angabe der Faxnummer in der Wider­rufs­be­lehrung, wenn in der Wider­rufs­be­lehrung eine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse genannt werden. Das Fehlen der Faxnummer in der Wider­rufs­be­lehrung bzw. die Nichter­reich­barkeit der auf der Internetseite angegebenen Faxnummer, obwohl in der Wider­rufs­be­lehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt wurde, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat sich bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) aufgrund zahlreicher Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Unternehmer, der bei Fernab­satz­ver­trägen mit Verbrauchern eine von der Muster­wi­der­rufs­be­lehrung in Teilen abweichende Wider­rufs­be­lehrung verwendet, in der von ihm formulierten Wider­rufs­be­lehrung zusätzlich seine - auf dessen Internet-Seite zugängliche - Telefonnummer angeben muss, wenn in der Wider­rufs­be­lehrung als Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel beispielhaft seine Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden. Der Senat hat diese Frage in dem vorbezeichneten Beschluss verneint und die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurückgewiesen.

Beim VIII. Zivilsenat sind in der Folge zahlreiche weitere, ähnlich gelagerte Verfahren eingegangen, in denen seitens der - ebenfalls auf Rückabwicklung der Kaufverträge klagenden - Fahrzeugkäufer nunmehr die Frage aufgeworfen wird, ob der Unternehmer bei der eingangs genannten Fallgestaltung in der von ihm formulierten Wider­rufs­be­lehrung zusätzlich seine Telefaxnummer angeben muss, wenn er diese im Impressum seiner Internet-Seite nennt. In diesem Zusammenhang wird von Fahrzeugkäufern auch geltend gemacht, diese Telefaxnummer sei nicht erreichbar gewesen. Darüber hinaus erheben diese Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden - in Anlehnung an eine nach dem Beschluss des Senats ergangene, hiervon abweichende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart (Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris, Revision anhängig unter VIII ZR 62/25) - Rügen sowohl zu der Frage, ob der Verbraucher durch die streit­ge­gen­ständliche Wider­rufs­be­lehrung über die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts irregeführt werde, als auch zu der Frage, ob die Wider­rufs­be­lehrung der Beklagten deshalb unwirksam sei, weil dem Käufer darin zwar mitgeteilt werde, dass er als Folge eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, die Wider­rufs­er­klärung jedoch keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung enthalte.

Von der Beantwortung dieser Fragen hängt in den Streitfällen ab, ob die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen bereits mit dem Erhalt der Ware angelaufen und damit der Widerruf jeweils verspätet (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB) oder ob - im Falle einer unwirksamen Wider­rufs­be­lehrung - das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erloschen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) und damit der vom Käufer erklärte Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist.

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2024 (14 U 86/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt

Am 18. April 2022 und am 15. Juni 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, jeweils ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" ihre Telefonnummer und im Impressum erneut ihre Telefonnummer und dort zusätzlich auch ihre Telefaxnummer angegeben hat, verwendete nicht die Muster­wi­der­rufs­be­lehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Wider­rufs­be­lehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefon- und ihre Telefaxnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden könne.

Am 17. September 2022 wurde dem Kläger das zuerst erworbene Fahrzeug übergeben, am 28. Dezember 2022 das zweite Fahrzeug. Am 24. August 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss der beiden Kaufverträge gerichteten Erklärungen.

Die im Wesentlichen auf Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungs­gericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unions­rechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025, der einen im Wesentlichen gleich­ge­la­gerten Parallelfall betraf, bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Wider­rufs­be­lehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24).

Wie der Senat nunmehr entschieden hat, bleibt die Rüge der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ohne Erfolg, dem Anlaufen der Widerrufsfrist habe entge­gen­ge­standen, dass die Beklagte in der Wider­rufs­be­lehrung nicht auch ihre Telefaxnummer angegeben habe beziehungsweise die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer nach dem Vortrag des Klägers nicht erreichbar gewesen sei, obwohl in der Wider­rufs­be­lehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax mitgeteilt worden sei.

Der Senat hat es als offenkundig angesehen, dass weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbrau­cher­rech­te­richtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unions­ge­setzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer in einer Wider­rufs­be­lehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, wenn er in der Wider­rufs­be­lehrung - wie im gegebenen Fall - seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats­be­schlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend.

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist stünde es - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richt­li­ni­en­kon­former Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht entgegen, wenn im Impressum der Internetseite der Beklagten eine unrichtige oder nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben worden sein sollte, obwohl in der Wider­rufs­be­lehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist. Denn eine - unterstellt - insoweit unrichtige Wider­rufs­be­lehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernab­satz­vertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durch­schnitts­ver­braucher würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann. Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermitt­lungs­versuch mittels eines - im Übrigen ohnehin weitgehend überholten - Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittels, hier in Form eines Telefa­x­schreibens, vergeblich versucht hätte, würde sodann ein effizientes Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel wählen, welches der Kläger in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat.

Der Senat hat überdies in Anknüpfung an seinen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29) nochmals hervorgehoben, dem Anlaufen der Widerrufsfrist stehe hier auch der Umstand nicht entgegen, dass die Wider­rufs­be­lehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrau­che­rei­gen­schaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und an die ausschließliche Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln knüpft. Der Sinn und Zweck der Wider­rufs­be­lehrung ist vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden - im Anwen­dungs­bereich der Verbrau­cher­rech­te­richtlinie - auch erfüllt, wenn der Verbraucher (abstrakt) darüber informiert wird, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Eine Rechtsbelehrung im Einzelnen dahingehend, ob diese - häufig in der Sphäre des Verbrauchers liegenden - Umstände im konkreten Einzelfall gegeben sind, obliegt dem Unternehmer hingegen nicht. Vielmehr obliegt es dem Verbraucher, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind.

Das Berufungs­gericht hat schließlich ebenfalls rechts­feh­lerfrei entschieden, dass dem Anlaufen der Widerrufsfrist - wie der Senat in seinem nach der Entscheidung des Berufungs­ge­richts ergangenen Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28) bereits ausgeführt hat - auch nicht entgegensteht, dass die Beklagte in ihrer Wider­rufs­be­lehrung dem Käufer zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht hat. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Denn die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundes­ge­richtshofs veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35259

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI