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03.03.2025  
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Dokument-Nr. 34848

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Beschluss25.02.2025BundesgerichtshofVIII ZR 143/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin II, Urteil19.03.2024, 63 O 14/23
  • Kammergericht Berlin, Beschluss23.07.2024, 27 U 33/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.02.2025

Wider­rufs­be­lehrung muss keine Telefonnummer enthaltenBGH zu den Anforderungen an eine Wider­rufs­be­lehrung in Neuwa­gen­kauf­ver­trägen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Ein Unternehmer muss nicht zwingend in eine Wider­rufs­be­lehrung seine Telefonnummer schreiben, wenn er andere Kontakt­mög­lich­keiten, wie z.B. Postanschrift und E-Mail-Adresse anbietet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs liegen zahlreiche Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernab­satz­ver­trägen mit Verbrauchern die Muster­wi­der­rufs­be­lehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als beispielhafte Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel genannten) Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine - hier auf dessen Internet-Seite zugängliche - Telefonnummer angeben muss.

Bei falscher Wider­rufs­be­lehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage

Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) oder ob das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin - 27. Zivilsenat - vom 23. Juli 2024 (27 U 33/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter "Kontakt" und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Muster­wi­der­rufs­be­lehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Wider­rufs­be­lehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung "z.B." durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erklärt werden könne.

Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungs­gericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unions­rechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Die Beklagte hat nicht die Muster­wi­der­rufs­be­lehrung, sondern eine selbst formulierte Wider­rufs­be­lehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Wider­rufs­be­lehrung (als beispielhafte Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbrau­cher­rech­te­richtlinie) umsetzt und demgemäß richt­li­ni­en­konform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Wider­rufs­be­lehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht ("acte clair").

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berück­sich­tigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.

BGH: Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme ist die Telefonnummer nicht erforderlich

In Anbetracht dessen hat das Berufungs­gericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Wider­rufs­be­lehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Wider­rufs­be­lehrung - über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommu­ni­ka­ti­o­nswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Wider­rufs­be­lehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter "Kontakt") ohne Weiteres verfügbar war.

Selbst wenn aber von einer Unvoll­stän­digkeit der Wider­rufs­be­lehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies - woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen ("acte clair") - bei richt­li­ni­en­kon­former Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine - unterstellt - insoweit unvollständige Wider­rufs­be­lehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernab­satz­vertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernab­satz­vertrag auszuüben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Wider­rufs­be­lehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist der § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher - und damit auch dem Kläger - Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundes­ge­richtshofs veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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