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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.09.2009

Bundes­ver­fas­sungs­gericht billigt gelockertes Rauchverbot in Bayern - Neues bayerisches Gesund­heits­schutz­gesetz verfas­sungsgemäßVerfas­sungs­be­schwerde gegen Vorschriften des novellierten bayerischen Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Rauchverbot in Gaststätten) erfolglos

Das in Bayern gelockerte Rauchverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Es verwarf die Verfas­sungs­be­schwerde einer Gaststät­ten­be­treiberin, die eine als "Pilsbar" bezeichnete Zweiraum­gast­stätte betreibt. Die Wirtin meinte, dass das seit dem 1. August 2009 geltende novellierte Gesund­heits­schutz­gesetz gegen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung verstoße.

Am 1. August 2009 trat in Bayern die Novellierung des Gesund­heits­schutz­ge­setzes (GSG) in Kraft, in dem unter anderem der Anwen­dungs­bereich des Rauchverbots und die Ausnah­me­re­ge­lungen geändert worden sind. In der geänderten Fassung findet das Rauchverbot auf alle Gaststätten im Sinne des Gaststät­ten­ge­setzes Anwendung; die bisherige Einschränkung des Anwen­dungs­be­reichs auf öffentlich zugängliche Gaststätten wurde gestrichen. Gleichzeitig ist Gaststät­te­n­in­habern die Möglichkeit eröffnet worden, in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nicht­rau­cher­schutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Außerdem gibt es nach dem neuen Gesetz zwei Ausnahmen vom Rauchverbot: Es gilt nicht mehr in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden, sowie in vorübergehend als Festzelten genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen. Ferner nimmt das neue Gesetz geträn­ke­ge­prägte Gaststätten mit weniger als 75 m2 Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum von dem Verbot aus, wenn Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Raucher­gast­stätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.

BVerfG: Neues Gesetz verletzt keine Grundrechte der Wirtin

Die 2. Kammer des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde einer Gaststät­te­n­in­haberin, die eine als „Pilsbar“ bezeichnete Zweiraum­gast­stätte betreibt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwer­de­führerin ist durch die novellierten Bestimmungen des Gesund­heits­schutz­ge­setzes nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Die maßgeblichen verfas­sungs­recht­lichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts bereits geklärt. Im Urteil (1 BvR 3262/07 u.a.) vom 30. Juli 2008 hat der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entschieden, dass der Schutz der Bevölkerung vor den Gesund­heits­ge­fahren durch Passivrauchen ein Gemeinwohlziel darstellt, das auf vernünftigen Erwägungen beruht und daher grundsätzlich Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten legitimieren kann. Ebenso ist es dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal­tungs­spielraums nicht verwehrt, das Ziel des Schutzes der Gesundheit vor Passivrauchen angesichts der gegenläufigen Interessen der Gaststät­ten­be­treiber und der Raucher mit Hilfe eines Schutzkonzeptes zu verfolgen, das den Gesund­heits­schutz weniger stringent verfolgt als ein striktes Rauchverbot.

Neues Gesetz berücksichtigt die Auswirkungen des Rauchverbots auf die geträn­ke­ge­prägte Klein­ga­s­tronomie

Mit der Schaffung von Ausnah­me­re­ge­lungen für kleine, geträn­ke­ge­prägte Einraum­gast­stätten und die Zeltgastronomie sowie der Möglichkeit, Raucher­ne­benräume einzurichten, hat der bayerische Gesetzgeber nun sich für ein solches weniger intensives Schutzkonzept entschieden. Dieses Konzept hat er auch folgerichtig umgesetzt, weil er die spezifischen nachteiligen Auswirkungen des Rauchverbots auf die geträn­ke­ge­prägte Klein­ga­s­tronomie berücksichtigt hat. Insbesondere bleibt es Inhabern von Mehrraum­gast­stätten unbenommen, einen Raucher­ne­benraum einzurichten. Selbst wenn das Rauchverbot im konkreten Fall trotz der möglichen Einrichtung eines Raucherraums wegen des besonderen Gepräges der Gaststätte zu einer existenz­be­dro­henden wirtschaft­lichen Beein­träch­tigung der Beschwer­de­führerin führen könnte, wäre dies eine einzelne Sonder­kon­stel­lation, die den Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Ausnahme zwingt.

Sachliche Gründe für Differenzierung

Soweit der Gesetzgeber geträn­ke­ge­prägte Einraum­gast­stätten und die Zeltgastronomie vom Rauchverbot ausgenommen hat, nicht aber sämtliche überwiegend von Rauchern besuchten oder als „Raucherkneipen“ deklarierten Gaststätten, stehen dem Gesetzgeber hinreichende sachliche Gründe für diese Differenzierung zur Seite.

Ausnahmen für Bier-, Wein- und Festzelte sind rechtmäßig

Im Hinblick auf die Zeltgastronomie hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass Bier-, Wein- und Festzelte dadurch charakterisiert sind, dass sie nur wenige Tage oder Wochen im Jahr an einem festen Standort aufgestellt sind und daher nicht in gleichem Maß Gesund­heits­ge­fahren durch Passivrauchen verursachen wie ortsfeste Gaststätten, die ganzjährig besucht werden können. Es dürfte zwar zutreffen, dass Veranstaltungen in Festzelten aufgrund ihrer gesell­schaft­lichen Bedeutung typischerweise auch eine große Zahl von Nichtrauchern anziehen. Wenn der Gesetzgeber die vom Passivrauchen bei solchen Gelegenheiten ausgehenden gesund­heit­lichen Gefahren gleichwohl wegen der beschränkten Standzeit solcher Zelte als hinnehmbar einschätzt, überschreitet er damit nicht den ihm zukommenden Einschätzungs- und Gestal­tungs­spielraum.

Pauschale Grenze von 75 qm für Definition kleine Einraum­gast­stätte rechtmäßig

Bei den Ausnahmen vom Rauchverbot für kleine Einraum­gast­stätten hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass dieser Bereich des Gaststät­ten­ge­werbes durch ein Rauchverbot typischerweise besonders belastet ist. Dabei stellt sich die Grenze von 75 m2 nicht als willkürlich dar, denn sie geht auf eine Vereinbarung zwischen dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gaststät­ten­ver­bandes vom 1. März 2005 zurück. Auch die damit verbundene pauschale Grenzziehung ist nicht zu beanstanden. Weil Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleich­heits­ge­rechten Geset­zes­vollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch genera­li­sierende und typisierende Regelungen zu treffen.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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