18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11955

Drucken
Urteil13.07.2011BundesgerichtshofXII ZR 189/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2011, 372Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2011, Seite: 372
  • GE 2011, 1226Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 1226
  • MDR 2011, 1092Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1092
  • MietRB 2011, 313Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 313
  • NJW 2011, 3151Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3151
  • NJW-Spezial 2011, 674 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 674, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • WuM 2011, 520Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 520
  • ZMR 2011, 943Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 943
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil07.04.2009, 10 O 296/08
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil18.11.2009, 1 U 579/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.07.2011

BGH: Pächter einer Gaststätte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucher­schutzgesetzesRauchverbot in öffentlichen Gaststätten führt nicht zu Mangel des Pacht­ge­gen­standes

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Pächter einer Gaststätte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucher­schutzgesetzes hat, da das eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pacht­ge­gen­standes führt.

Die Klägerin (Pächterin) des zugrunde liegenden Falls verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.

Verpächterin lehnt geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines Raucherbereichs ab

Die Klägerin pachtete im September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in Rheinland-Pfalz ein Nicht­rau­cher­schutz­gesetz in Kraft getreten war, durfte in der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die Verpächterin ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Pächterin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Revision der Pächterin hatte keinen Erfolg.

Mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusam­men­hängende Gebrauchs­be­schränkung beruht nicht auf konkreter Beschaffenheit der Pachtsache

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass das durch das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pacht­ge­gen­standes führt. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusam­men­hängende Gebrauchs­be­schränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Verpächter ist nicht verpflichtet, bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesetzlich zulässigen Raucherbereich vorzunehmen

Ferner entschied das Gericht, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Erläuterungen

§ 581 BGB (Vertrags­ty­pische Pflichten beim Pachtvertrag)

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpacht­vertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

§ 536 a BGB (Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch des Mieters wegen eines Mangels)

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

§ 536 BGB (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln)

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

§ 7 Nicht­rau­cher­schutz­gesetz Rheinland-Pfalz (Rauchfreie Gaststätten)

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststät­ten­ge­setzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume informiert wird.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11955

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI