18.10.2024
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Dokument-Nr. 6369

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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.07.2008

Niedersachsen: Verwal­tungs­gericht lehnt Eil-Antrag von Wirtsleuten gegen Rauchverbot in Gaststätten abEntscheidung zum Nicht­rau­cher­schutz in Gaststätten

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Antrag von Wirtsleuten aus Hannover auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landes­hauptstadt Hannover abgelehnt, mit der sie erreichen wollten, dass ihre selbst­be­wirt­schaftete Ein-Raum-Gaststätte bis zur anstehenden Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über die Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Nicht­rau­cher­schutz­gesetze Berlins und Baden-Württembergs von den Bestimmungen des Nieder­säch­sischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes ausgenommen wird.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Antragsteller keinen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hätten. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat in den Verfas­sungs­be­schwerden zu vergleichbaren Bestimmungen in den Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzen Berlins und Baden-Württembergs Termin zur Verkündung einer Entscheidung bereits auf den 30. Juli 2008 angesetzt.

Gericht: Antragsteller können noch zwei Wochen bis zur Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts warten

Die Stadt hatte angekündigt, im Falle des Erfolgs der anhängigen Verfas­sungs­be­schwerden diesen Umstand auch gegenüber den hannoverschen Wirtsleuten zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts ist es den hannoverschen Wirtsleuten zuzumuten, die verbleibenden gut zwei Wochen bis zur Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts abzuwarten, zumal das Nieder­säch­sische Nichtraucherschutzgesetz im wesentlichen bereits vor fast einem Jahr in Kraft getreten ist.

Nebenraum könnte abgetrennt werden

Dessen ungeachtet hätten die Wirtsleute nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen unmöglich oder unzumutbar sei, in ihrer Gastwirtschaft einen Nebenraum für Raucher einzurichten und sich damit im Einklang mit dem Nicht­rau­cher­schutz­gesetz zu verhalten. Das Bauamt der Stadt Hannover hatte einen solchen Nebenraum nicht von vornherein für bauord­nungs­rechtlich unzulässig angesehen.

Umsatzeinbußen nicht glaubhaft gemacht

Schließlich hätten die Wirtsleute nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Umsatzeinbußen ausschließen auf das Rauchverbot zurückzuführen seien. Denn es sei allgemein bekannt, dass die Umsätze von Gastwirten wegen der generellen Konsum­zu­rück­haltung in der Bevölkerung und insbesondere während der Ferien- und Sommerzeit zurückgingen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 15.07.2008

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