21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss28.01.2010

VGH Baden-Württemberg: Keine Ausnah­me­ge­neh­migung für Rauchverbot bei Gaststätte und Bar über zwei EtagenNicht­rau­cher­schutz in Gaststätten ist strikt zu beachten

Ausnahmen vom gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten können nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zugelassen werden; die Entscheidung des Gesetzgebers für einen umfassenden Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens kann nicht durch eine erweiternde Auslegung überspielt werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Der Antragsteller betreibt im Turm eines ehemaligen Indus­trie­ge­bäudes eine Gaststätte, die sich über zwei Etagen erstreckt. Im unteren Stockwerk befindet sich eine Bar/Lounge, im oberen Stockwerk ein Restaurant. Beide Etagen, auf denen sich Betriebsräume mit jeweils 78,5 m² Grundfläche befinden, sind durch eine offene Treppe sowie einen offenen Luftraum über der Bar miteinander verbunden. Die Stadt Heilbronn hat den Antragsteller aufgefordert, das gesetzliche Rauchverbot in seinem Betrieb zu beachten. Dagegen hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und auf Besonderheiten sowohl im baulichen Bereich als auch seines Betrie­bs­konzepts verwiesen. Wie schon das Verwal­tungs­gericht ist auch der Verwal­tungs­ge­richtshof seinen Einwänden nicht gefolgt.

Rauchen nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig

Das Gesetz erlaubt das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen; das erfordert Innenwände und dicht schließende Türen. Davon kann so der Verwal­tungs­ge­richtshof auch dann nicht abgewichen werden, wenn der Barbetrieb wegen des besseren Abzugs des Rauchs ins obere Stockwerk verlegt oder entsprechende Lüftungssysteme eingebaut werden. Ob schon damit den Belangen des Nicht­rau­cher­schutzes Rechnung getragen werden könnte, sei nach der gesetzlichen Wertung unbeachtlich.

Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz durch vollständiges Rauchverbot nicht belegt

Auf die Ausnah­me­re­gelung für kleinere Einraum­gast­stätten (so genannte Eckkneipen) könne sich der Antragsteller auch dann nicht berufen, wenn er sein Speisenangebot vereinfache. Der Betrieb des Antragstellers überschreite schon die dabei höchstzulässige Gastfläche von 75 m². Eine erweiternde Auslegung der Regelung sei nicht geboten. Die vom Antragsteller behauptete Gefährdung die wirtschaft­lichen Existenz seines Betriebs durch ein vollständiges Rauchverbot oder die erforderlichen Umbaumaßnahmen sei nicht belegt; nach den Erfahrungen aus anderen Ländern seien vielmehr zumindest mittelfristig keine erheblichen Umsatzeinbußen zu erwarten. Im Übrigen sei aber selbst eine Existenz­ge­fährdung durch das überragend wichtige Gemein­schaftsgut des Nicht­rau­cher­schutzes gerechtfertigt. Schließlich habe der Gesetzgeber nicht alle überwiegend vor Rauchern besuchten oder geträn­ke­ge­prägten Gaststätten vom Rauchverbot ausnehmen müssen. Der Ausnah­me­tat­bestand für die so genannte Eckkneipen sei durch eine beengte räumliche Situation gerechtfertigt, die typischerweise die Schaffung eines abgetrennten Nebenraums ausschließe. Der Betrieb des Antragstellers sei schon wegen seiner Größe mit der vom Gesetz begünstigten Klein­ga­s­tronomie nicht vergleichbar.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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