21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss13.10.2009

VG Stuttgart: Rauchverbot gilt auch in Gaststätten auf zwei EtagenGesund­heits­schutz von Nichtrauchern hat Vorrang vor unein­ge­schränkter Berufsausübung von Gaststät­ten­be­treibern

Erstreckt sich eine Gaststätte über zwei Etagen ist eine Ausnahme vom Rauchverbot nur bei einer vollständigen Abtrennung der stock­werks­ge­trennten Bereiche zulässig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Der Betreiber erhielt im Jahr 2006 die gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis als Schank- und Speise­wirt­schaft. Im August 2009 wurden ihm vom Ordnungsamt Auflagen zum Schutz von Nichtrauchern aufgegeben. So wurde der Betreiber aufgefordert, sämtliche Aschenbecher aus der Gaststätte zu entfernen, im Eingangsbereich ein Hinweisschild auf das gesetzliche Rauchverbot aufzuhängen, die Gäste in geeigneter Weise über das Rauchverbot und seine bußgeld­recht­lichen Konsequenzen hinzuweisen sowie rauchende Gäste zur Unterlassung aufzufordern.

Gaststätte entspricht nicht den Anforderungen des Landes­nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes

Diese Auflagen, so das Gericht, seien rechtmäßig, da die Gaststätte derzeit nicht den Anforderungen des Landes­nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes entspreche. Der Betrieb der Gaststätte in der gegenwärtigen Form verstoße gegen das Rauchverbot in Gaststätten. Der Betreiber könne sich auch nicht auf die Ausnahme der sogenannten Eckknei­pen­re­gelung mit ihrer Größen­be­schränkung von 75 qm berufen, da er eine konzessionierte Betriebsfläche von 2 x 78, 5 qm (auf zwei Stockwerken) besitze. Jene Regelung könne auch nicht im Hinblick darauf entsprechend angewendet werden, dass sich der Betreiber nach seinem Vortrag wirtschaftlich in einer vergleichbaren Lage wie ein Betreiber einer „geträn­ke­ge­prägten“ Eckkneipe befinde. Zwar könne nach dem Landes­nicht­rau­cher­schutz­gesetz ausnahmsweise das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig sein, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet seien und die Belange des Nicht­rau­cher­schutzes dadurch nicht beeinträchtigt würden. Vorliegend fehle es an einer vollständigen Abtrennung der stock­werks­ge­trennten Bereiche. Entgegen der Auffassung des Betreibers sei eine solche Trennung nicht nur bei auf der gleichen Ebene gelegenen Räumen geboten.

Gaststät­ten­be­treiber wurde mehrfach auf geltende Rechtslage hingewiesen

Die Auflagen seien auch verhältnismäßig. Der Gesund­heits­schutz von Nichtrauchern genieße nach den Regelungen des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes Vorrang vor der unein­ge­schränkten Berufsausübung von Gaststät­ten­be­treibern. Der Betreiber habe hinreichend lange Zeit gehabt, sich auf diese Regelungen einzustellen und sei auf die geltende Rechtslage mehrfach hingewiesen worden. Die sofortige Vollziehung der Auflagen sei auch rechtens. Dies ergebe sich aus der überragenden Bedeutung des Gesund­heits­schutzes und der Verhinderung von Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen gegenüber Gaststätten, die den gesetzlichen Nicht­rau­cher­schutz umsetzten und dadurch für Raucher weniger attraktiv seien.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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