21.11.2024
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Dokument-Nr. 23901

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Urteil21.02.2017BundesgerichtshofXI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 451Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 451
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Vorinstanz zu XI ZR 185/16:
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.02.2017

Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach ZuteilungsreifeKlagen gegen Kündigungen erfolglos

Eine Bausparkasse kann Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** - kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind. Dies hat der Bundes­ge­richtshof in zwei Revisi­ons­ver­fahren entschieden.

Im ersten vorliegenden Fall ( XI ZR 185/16) schloss die Klägerin am 13. September 1978 mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bauspa­r­ver­trages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bausparvertrag nicht wirksam habe kündigen können, und begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass der Bausparvertrag nicht durch die erklärte Kündigung beendet worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungs­gericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Neben­for­de­rungen stattgegeben.

Klägerin: Kein Kündigungsrecht seitens der Bausparkasse

In dem Verfahren XI ZR 272/16 schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am 10. März 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 €) und am 25. März 1999 einen weiteren Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 kündigte die Beklagte beide Bausparverträge mit Wirkung zum 24. Juli 2015, nachdem diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erklärten Kündigungen unwirksam seien, weil der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Bausparverträge nicht durch die Kündigung beendet worden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan­des­gericht das Urteil abgeändert und der Klage mit Ausnahme eines Teils der Neben­for­de­rungen stattgegeben.

BGH: Urteile des Berufungs­ge­richts aufgehoben - Klagen erfolglos

Der Bundes­ge­richtshof hat in beiden Verfahren auf die jeweils vom Berufungs­gericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungs­ge­richts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstin­sta­nz­lichen Urteile wieder­her­ge­stellt. Damit hatten die Klagen keinen Erfolg.

Anwendung des Darlehensrechts

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bauspa­r­ver­trages ist die Bausparkasse Darle­hens­nehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspa­r­da­r­lehens kommt es zu einem Rollenwechsel.

Anwendung der Kündi­gungs­vor­schrift zugunsten einer Bausparkasse als Darle­hens­nehmerin

Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Insta­nz­recht­sprechung und Literatur entschieden, dass die Kündi­gungs­vor­schrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darle­hens­nehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entste­hungs­ge­schichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Voraussetzungen des Kündi­gungs­rechts gegeben

Ebenfalls in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Insta­nz­recht­sprechung und Literatur hat das Gericht entschieden, dass die Voraussetzungen des Kündi­gungs­rechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berück­sich­tigung des Zwecks des Bauspa­r­ver­trages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Anspa­r­leis­tungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspa­r­da­r­lehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korre­spon­dierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Anspa­r­leis­tungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar

Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.

Erläuterungen

* § 489 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10. Juni 2010

Ordentliches Kündigungsrecht des Darle­hens­nehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

1. ...

2. ...;

3.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

** § 489 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung

Ordentliches Kündigungsrecht des Darle­hens­nehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darle­hens­vertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1. ...

2.in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

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