18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil08.11.2016

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bauspa­r­ver­tragesKündigung des Bausparvertrags vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme nicht zulässig

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bauspa­r­ver­trages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

OLG: Bausparkasse steht kein gesetzliches Kündigungsrecht zu

Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem Oberlan­des­gericht Karlsruhe erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse - in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darle­hens­nehmerin - das Darlehen nicht "vollständig empfangen" habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Bausparkasse kann Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen

Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspa­r­ge­schäftes abzulehnen. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

OLG Karlsruhe schließt sich Entscheidung des OLG Stuttgart an

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart angeschlossen (vgl. Oberlan­des­gericht Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 -). Da die Frage des Kündi­gungs­rechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat das Oberlan­des­gericht die Revision zugelassen.

§ 489 BGB

Ordentliches Kündigungsrecht des Darle­hens­nehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darle­hens­vertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

[...]

2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

§ 5 ABB

(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 vom Tausend der Bausparsumme (Regel­sp­a­r­beitrag).

[...] (3) Ist der Bausparer …mit mehr als 12 Regel­sp­a­r­bei­trägen rückständig …, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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