21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil22.06.2016

Kündigung eines Bauspa­r­ver­trages zur Zinsersparnis gerechtfertigtBausparkasse kann sich auf das im § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen

Die Klagen dreier Bausparer auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge gegen eine Bausparkasse wurden abgewiesen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm mit seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen bestätigt.

In den vorliegenden drei Prozessen hatte die Bausparkasse die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten.

OLG weicht von aktueller Rechtsprechung ab

Nach Auffassung des Gerichts waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 OLG Stuttgart, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15 OLG Stuttgart) nicht angeschlossen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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