Dokument-Nr. 22803
Permalink https://urteile.news/
Oberlandesgericht Hamm Urteil22.06.2016
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis gerechtfertigtBausparkasse kann sich auf das im § 489 BGB geregelte Kündigungsrecht berufen
Die Klagen dreier Bausparer auf Feststellung des Fortbestehens der von ihnen jeweils mit der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge gegen eine Bausparkasse wurden abgewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt.
In den vorliegenden drei Prozessen hatte die Bausparkasse die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten.
OLG weicht von aktueller Rechtsprechung ab
Nach Auffassung des Gerichts waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das in § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Kündigungsrecht berufen konnte. Das Oberlandesgericht Hamm hat damit an seiner Rechtsprechung in früher entschiedenen Fällen mit einer vergleichbaren rechtlichen Problematik festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 OLG Stuttgart, und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15 OLG Stuttgart) nicht angeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22803
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.