18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil29.07.2016

Bausparkasse darf Bausparverträge zur Zinsersparnis wirksam kündigenBanken dürfen nicht zur Zahlung eines dauerhaft nicht marktgerechten Zinssatzes verpflichtet werden

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat entschieden, dass Bausparkassen zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen dürfen.

Obwohl die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über zehn Jahre zurücklag, nahm ein Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 % jährlich verzinst. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag. Dagegen setzte sich der Bausparer zur Wehr und begehrte die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Er unterlag nun auch in zweiter Instanz.

OLG bejaht Wirksamkeit der Kündigung

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hielt die Kündigung für wirksam und stützte das Kündigungsrecht der Bausparkasse auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB. Danach könne ein Darlehensnehmer einen Darle­hens­vertrag mit festem Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen. Diese Norm finde Anwendung auf Bausparverträge. Bei diesen Verträgen sei in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darle­hens­nehmerin anzusehen. Diese Passivgeschäfte der Bausparkassen würden vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst. Auch Bausparkassen müssten davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie könnten in Ertrags­schwie­rig­keiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten.

Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB beginne ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen. Von da an habe es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.

Revision aufgrund unter­schied­licher Entscheidungen der Gerichte zugelassen

Damit hält das Oberlan­des­gericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der Oberlan­des­ge­richte Hamm, Celle und Köln im Einklang steht. Da das Oberlan­des­gericht Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist, hat das Oberlan­des­gericht die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den Bundes­ge­richtshof höchst­rich­terlich klären zu lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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