21.11.2024
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Landgericht Karlsruhe Urteil09.10.2015

Bausparkasse steht vor Vollansparung der Bausparsumme und vor Zuteilung des Bauspa­r­da­r­lehens kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zuBausparkasse gilt in Ansparphase nicht als Darle­hens­nehmerin im Sinne der Vorschrift

Eine Bausparkasse kann ein Bausparvertrag solange nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, wie die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart und das Bauspardarlehen nicht zugeteilt wurde. Denn während der Ansparphase gilt die Bausparkasse nicht nur als Darle­hens­nehmerin, sondern auch als Darle­hens­geberin. Daher kommt § 489 BGB nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaber eines Bausparvertrags klagten gegen die Bausparkasse, weil diese ihrer Meinung nach zu Unrecht den Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigte hatte. Der Bausparvertrag wurde im April 1991 geschlossen. Seit April 2002 war die Bausparsumme der Kläger in Höhe von 23.000 DM (ca. 11.759 EUR) zuteilungsreif. Die Kläger entschieden sich jedoch zur Fortführung des Bausparvertrags, so dass die Bausparkasse schließlich im Februar 2015 den Vertrag kündigte.

Kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kläger. Der Bausparkasse habe kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugestanden. Nach der Vorschrift stehe allein dem Darlehensnehmer das Kündigungsrecht zu. Ist die Bausparsumme jedoch nicht vollständig angespart und das Bauspardarlehen noch nicht zugeteilt, sei die Bausparkasse nicht nur Darle­hens­nehmerin, sondern zugleich auch Darle­hens­geberin. Denn während die Einlagen des Bausparers ein Darlehen an die Bausparkasse darstellen und die Bausparkasse insoweit Darle­hens­nehmerin sei, sei die Bausparkasse aber zugleich Darle­hens­geberin bezüglich des künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspa­r­da­r­lehens. § 489 BGB könne daher nicht angewendet werden.

Bausparkasse ausreichend durch andere Kündi­gungs­mög­lich­keiten geschützt

Der Anwen­dungs­bereich des § 489 BGB müsse nach Ansicht des Landgerichts nicht zum Schutz der Bausparkasse ausgedehnt werden. Denn nach den Allgemeinen Bauspa­r­be­din­gungen (ABB) seien die Kläger im Fall der Vertrags­fort­s­etzung nach Zuteilungsreife der Bausparsumme verpflichtet gewesen, den vertraglich vereinbarten monatlichen Bausparbeitrag an die Bausparkasse zu entrichten. Kommen die Kläger dem nicht nach, bestehe ein Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 1 ABB. Erbringen die Kläger dagegen die monatlichen Bausparbeiträge, trete irgendwann die Vollansparung der Bausparsumme ein. In diesem Fall bestehe ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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