21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14619

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Urteil14.11.2012BundesgerichtshofVIII ZR 41/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 113Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 113
  • IMR 2013, 50Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 50
  • MDR 2013, 81Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 81
  • MietRB 2013, 69Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 69
  • NJW 2013, 456Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 456
  • NZM 2013, 120Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 120
  • ZMR 2013, 257Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 257
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil09.02.2011, 223 C 333/10
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil29.12.2011, 1 S 44/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.11.2012

Vermieter darf Sach- und Arbeitskosten in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung nach fiktiven Kosten abrechnenRegelung sollt Abrechnung für den Vermieter vereinfachen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Vermieter für eigene Sach- und Arbeits­leis­tungen in der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung fiktive Kosten ansetzen darf, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Dritt­un­ter­nehmens (ohne Mehrwertsteuer).

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstin­sta­nzliche Urteil geändert und der Klage stattgegeben.

Vermieter hat angesetzten fiktiven Kosten für Abrechnung ausreichend dargelegt

Die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV* die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Garten­pfle­ge­ar­beiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gelte für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungs­ver­zeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt habe, so die Richter. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise habe es nicht bedurft, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Dritt­un­ter­nehmens nicht bestritten habe.

*§ 1 BetrKV: Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbau­be­rech­tigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestim­mungs­mäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeits­leis­tungen des Eigentümers oder Erbbau­be­rech­tigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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