21.11.2024
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Amtsgericht Lichtenberg Urteil23.05.2011

Auflistung haushaltsnaher Dienst­leis­tungen muss kostenlos erfolgenVerwalter darf kein zusätzliches Entgelt erheben

Fordert der Mieter eine Auflistung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen vom Verwalter des Vermieters, so kann dieser für die Erstellung dieser Auflistung kein zusätzliches Entgelt erheben. Verwal­tungs­kosten kann ein Verwalter nur für Leistungen erheben, zu denen er laut Verwal­ter­vertrag nicht verpflichtet ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg hervor.

Die Erstellung einer Aufgliederung der Kosten der steuerlich relevanten haushaltsnahen Dienst­leis­tungen müsse nach Auffassung des Amtsgerichts Lichtenberg als Teil der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung unentgeltlich erfolgen. Es handele sich bei dem durch die Aufgliederung entstehenden Mehraufwand nicht um umlagefähige Verwal­tungs­kosten und könne damit nicht den Betriebskosten zugerechnet werden. Der Verwalter könne nur für Leistungen, zu denen er im Rahmen des Verwal­ter­ver­trages nicht verpflichtet ist, ein zusätzliches Entgelt verlangen. Dem Mieter sei die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung und damit die Aufgliederung der Kosten für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen jedoch ohne zusätzliche Aufwand­s­pau­schale zu erteilen.

Aufwand­s­pau­schale nur für das erste Jahr, in dem Aufgliederung erfolgt

Eine Aufwand­s­pau­schale sei, wenn sie denn in anders gelagerten Fällen gerechtfertigt wäre, anhand des Einzelfalles zu bemessen. Gerade am Anfang wäre der Aufwand noch höher, reduziere sich aber mit der Zeit. So habe das Amtsgericht Hannover eine Aufwand­s­pau­schale von 1 Euro pro Monat berechnet, diese aber nur für das erste Jahr, in dem die Aufgliederung erfolge. Danach sei eine EDV-mäßige Anpassung der Abrechnung anzunehmen, die den Aufwand weiter reduzieren dürfte.

Erhobene Aufwand­s­pau­schale ist nicht angemessen

Im vorliegenden Fall sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine unterschiedlich hohe Aufwand­s­pau­schale in Höhe von 10 Euro für Mitglieder der Genossenschaft und 20 Euro für Mieter verlangt wurde, gerechtfertigt wäre. Da die Rechnungen im Jahr 2009 bereits die Kosten für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen auswiesen und andere Vermieter eine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung bereits vornehmen, erscheine eine Aufwand­s­pau­schale zwei Jahre nachdem die Möglichkeit der Geltendmachung eingeführt wurde, nicht angemessen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (vt/st)

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