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Dokument-Nr. 25007

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Urteil18.10.2017Landgericht Berlin18 S 339/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 2 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 2, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil30.08.2017, 220 C 72/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil18.10.2017

Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe Dienst­leis­tungen erteilenPauscha­l­rech­nungen müssen aufgeschlüsselt und Anteil der Dienst­leis­tungen ausgewiesen werden

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebs­kosten­abrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienst­leis­tungen in Abzug bringen kann. In dem entschiedenen Fall muss der Vermieter die Betriebs­kosten­abrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.

Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten im Jahr 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg geschlossen. Wie häufig war der Mieter auch hier verpflichtet, auf die Kosten für Heiz- und Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten, über die dann periodengerecht abzurechnen war. In der Klausel § 3 Nr. 4 des Mietvertrages war vereinbart, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienst­leis­tungen auszustellen.

Mit seiner Klage nahm der Mieter den Vermieter dennoch darauf in Anspruch, ihm für das Jahr 2014 eine solche Bescheinigung auszustellen, hilfsweise zumindest verschiedene Positionen, die Frisch- und Schmutzwasser und sonstige Nebenkosten betrafen, nach einzelnen Leistungen und Beträgen aufzuschlüsseln.

Mieter hat Recht auf aufge­schlüsselte Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zur Ermittlung von Beträgen für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter hinsichtlich des eingeschränkten Hilfs­kla­ge­an­trages Recht, nachdem das Amtsgericht Charlottenburg in erster Instanz noch die Klage insgesamt abgewiesen hatte. Der Mieter habe das Recht, zumindest eine Betriebskostenabrechnung von dem Vermieter zu verlangen, anhand derer sich die Beträge ermitteln ließen, die für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen erbracht worden seien.

Vermieter muss einzelne Betrie­bs­kos­tenarten grundsätzlich nicht ausdrücklich als Aufwendungen "für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen" deklarieren

Der Vermieter müsse zwar weder eine "Steuer­be­schei­nigung nach § 35 a EStG" erteilen noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden und einzelne Betrie­bs­kos­tenarten ausdrücklich als Aufwendungen "für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen" einordnen und bezeichnen. Der Mieter müsse jedoch die Möglichkeit erhalten, selbst anhand der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung zu ermitteln, welche Dienst­leis­tungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Dafür sei erforderlich, dass Pauscha­l­rech­nungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienst­leis­tungen ausgewiesen würden.

Vermieter kann sich der Pflicht zur Aufschlüsselung der Rechnungen nicht durch Mietver­trags­klausel entziehen

Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäfts­un­terlagen bei der Hausverwaltung die Einzel­rech­nungen zusam­men­zu­stellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen würden. Dieser Verpflichtung könne sich der Vermieter nicht durch die Klausel in § 3 Nr. 4 des Mietvertrages entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und sei zudem als überraschend Regelung unwirksam.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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