18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 4007

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Urteil23.05.2006Amtsgericht Köln210 C 43/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 568Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 568
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Amtsgericht Köln Urteil23.05.2006

Betriebskosten: Kosten für Hausmeister dürfen nicht zu hoch seinAG Köln zur Wirtschaft­lichkeit von Hausmeis­ter­kosten

Wenn für einen Hausmeister 25,- EUR Stundenlohn fällig werden, müssen Mieter dies nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im Fall stritten Mieter und Vermieter um eine Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung. Auf der Rechnung stand ein Hausmeister, der für das Reinigen des Treppenhauses und des Hofes einen Stundenlohn in Höhe von 25,- EUR erhalten hatte. Der Mieter weigerte sich, dies zu bezahlen.

Das Amtsgericht Köln gab ihm recht. Es führte aus, dass diese Kosten nicht dem Gebot der Wirtschaft­lichkeit entsprechen würden. Wenn einem Hausmeister ein Stundenlohn von 25,- EUR für die Reinigung von Hof und Treppenhaus gezahlt würde, dann sei dies (zumindest im Zeitraum von 1997 bis 2000) unangemessen hoch. Solche unwirt­schaft­lichen Kosten könne der Vermieter nicht in die Abrechnung einstellen. Er müsse sie selbst tragen.

Quelle: ra-online

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