18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil22.06.2017

Kein Anspruch auf Schadensersatz im Skandal um minderwertige BrustimplantateTÜV Rheinland musste keine unangemeldeten Inspektionen durchführen

Der Bundes­ge­richtshof hat im Skandal um die mit minderwertigem Indus­trie­silikon versehenen Brustimplantate einen Schadens­ersatz­anspruch für Geschädigte verneint. Nach den Ausführungen des Bundes­ge­richtshofs war der TÜV Rheinland nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäfts­un­terlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, dass das Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 nicht erfüllt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikon­bru­st­im­plantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischen­zeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Quali­täts­s­tandard minderwertiges Indus­trie­silikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 40.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

Hintergrund

Silikon­bru­st­im­plantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizin­pro­duk­te­gesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin­pro­dukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahrens ist die Überprüfung (Audit) des Quali­täts­si­che­rungs­systems, die Prüfung der Produk­t­aus­legung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat.

Klägerin verweist auf fehlende unangemeldete Inspektionen

Der in Frankreich ansässige Hersteller beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Pflichten als benannter Stelle nicht hinreichend nachgekommen sei. Unangemeldete Inspektionen, eine Sichtung der Geschäfts­un­terlagen und eine Produktprüfung hätten dazu geführt, die Herstellung mittels Indus­trie­silikon zu entdecken und eine Verwendung der Silikon­bru­st­im­plantate zu verhindern.

OLG: Angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung ausreichend

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlan­des­gericht Zweibrücken zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, ausreichend gewesen sei. Verdachts­momente, die Veranlassung gegeben hätten, weitergehende Maßnahmen einzuleiten, hätten nicht vorgelegen.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgte.

BGH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der Bundes­ge­richtshof hatte mit Beschluss vom 9. April 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte u.a. folgende Fragen vorgelegt:

Erläuterungen
Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Quali­täts­si­che­rungs­systems, der Prüfung der Produk­t­aus­legung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizin­pro­dukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produkt­prü­fungs­pflicht obliegt?

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Quali­täts­si­che­rungs­systems, der Prüfung der Produk­t­aus­legung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizin­pro­dukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäfts­un­terlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?

EuGH: TÜV hat keine Pflicht zur Durchführung unangemeldeter Inspektionen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte diese Fragen mit Urteil vom 16. Februar 2017 wie folgt beantwortet:

Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäfts­un­terlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung geänderten Fassung möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 dieser Richtlinie und den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.

Revision der Klägerin erfolglos

Auf dieser Grundlage hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Beklagte war nach den revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäfts­un­terlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass möglicherweise die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG nicht erfüllt waren.

*Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Quali­täts­si­che­rungs­system anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewer­tungs­bericht.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erfor­der­li­chenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Quali­täts­si­che­rungs­systems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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