21.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil30.01.2014

TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIPVertragliche und durch das Europarecht vorgegebene Prüfpflichten durch den TÜV-Rheinland nicht verletzt

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat entschieden, dass der TÜV-Rheinland nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIP haftet. Nach den Ausführungen des Gerichts hatte der TÜV-Rheinland nur das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitäts­sicherungs­system zu prüfen und ob die Brustimplantate entsprechend den europa­recht­lichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden durften. Die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte, musste der TÜV nicht prüfen.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte eine 64-jährige Frau aus Ludwigshafen gegen den TÜV-Rheinland wegen angeblich fehlerhafter Brustimplantate. Die Klägerin verlangt noch Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro (ursprünglich waren 100.000 Euro eingeklagt), weil ihr Silikonkissen eines französischen Unternehmens (der Firma PIP) implantiert worden waren, deren Silikon nicht für medizinische Zwecke zugelassen war. Nach Bekanntwerden dieses Umstands ließ die Klägerin sich die Implantate wieder entfernen. Der TÜV-Rheinland hatte bei dem französischen Unternehmen die Produk­ti­o­ns­prozesse geprüft als Voraussetzung für das Führen eines europäischen "CE"-Prüfsiegels.

Gerichte weisen Klage zurück

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken hat die Berufung der Klägerin, deren Klage in der 1. Instanz durch das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgewiesen worden war, zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz voll bestätigt.

TÜV-Rheinland hatte bei der Ausübung seiner Tätigkeit keine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin

In der Berufungs­be­gründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen dem französischen Unternehmen und dem TÜV-Rheinland weder um einen so genannten Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handele, in den die Klägerin habe einbezogen werden können, noch für den TÜV-Rheinland eine "Garantenpflicht" gegenüber der Klägerin bei der Ausübung seiner Tätigkeit bestanden habe. Seine vertraglichen und durch das Europarecht vorgegebenen Prüfpflichten habe der TÜV-Rheinland nicht verletzt.

TÜV musste nur vom Hersteller eingerichtetes Quali­täts­si­che­rungs­system überprüfen, nicht Qualität und Beschaffenheit des Produkts an sich

Sinn und Zweck der vom TÜV-Rheinland bei der französischen Herstellerfirma durchgeführten Zertifizierung sei es gewesen, dieser Firma den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu ermöglichen, dass die Brustimplantate entsprechend den europa­recht­lichen Vorgaben innerhalb der Europäischen Union verkauft werden dürften. Dafür habe der TÜV-Rheinland das von der Herstellerfirma eingerichtete Quali­täts­si­che­rungs­system zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst, also insbesondere auch nicht, ob die Herstellerfirma das für die Produktion der Brustimplantate zugelassene Silikon benutzte. Für diese Prüfung seien allein die französischen staatlichen Behörden zuständig gewesen. Nach der deutschen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung begründe das Führen des "CE"-Prüfzeichens noch nicht einmal eine Garantiehaftung des Herstellers selbst für Mängel eines von ihm hergestellten Produktes. Dies müsse erst recht für einen am Produk­ti­o­ns­prozess überhaupt nicht Beteiligten Dritten wie den TÜV-Rheinland gelten. Ein irgendwie geartetes Verschulden des TÜV-Rheinland sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken/ra-online

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