21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss09.04.2015

Schadensersatz wegen minderwertigen Silikon­im­plantaten: BGH erbittet Vorab­ent­scheidung und Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte durch EuGHEuGH soll Umfang der Über­wachungs­pflichten von Prüfstellen klären

Der Bundes­ge­richtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte vorgelegt. In dem Verfahren ging es um Brustimplantate, die mit einem minderwertigen Indus­trie­silikon hergestellt wurden und die Frage des Umfangs der Über­wachungs­pflichten der Prüfstellen sowie den Schutz potentieller Patientinnen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikon­bru­st­im­plantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischen­zeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. Im Jahr 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Quali­täts­s­tandard minderwertiges Indus­trie­silikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

Silikon­bru­st­im­plantate nur nach Durchführung eines Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahrens als Medizinprodukte in den Verkehr gebracht werden

Silikon­bru­st­im­plantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizin­pro­duk­te­gesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizin­pro­dukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahrens ist die Überprüfung (Audit) des Quali­täts­si­che­rungs­systems, die Prüfung der Produk­t­aus­legung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat.

Prüfstelle hätte Herstellung der Implantate mit Indus­trie­silikon feststellen müssen

Das in Frankreich ansässige Herstel­ler­un­ter­nehmen beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Pflichten als benannter Stelle nicht hinreichend nachgekommen sei. Insbesondere eine Sichtung der Geschäfts­un­terlagen und eine Produktprüfung hätten dazu geführt, die Herstellung mittels Indus­trie­silikon zu entdecken und eine Verwendung der Silikon­bru­st­im­plantate zu verhindern.

OLG: Sinn und Zweck der durchgeführten Zertifizierung dient nicht dem Schutz potentieller Patientinnen

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlan­des­gericht Zweibrücken zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Sinn und Zweck der von der Beklagten durchgeführten Zertifizierung, die auf eine Begutachtung des Quali­täts­si­che­rungs­systems des Herstellers hinauslaufe, nicht der Schutz potentieller Patientinnen sei. Zudem sei die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, ausreichend gewesen.

BGH erbittet Auslegung der Richtlinie für Medizinprodukte durch den EuGH

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Der Bundes­ge­richtshof hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorzulegen:

- Ist es Zweck und Intention der Richtlinie, dass die mit dem Audit des Quali­täts­si­che­rungs­systems, der Prüfung der Produk­t­aus­legung und der Überwachung beauftragte benannte Stelle bei Medizin­pro­dukten der Klasse III zum Schutz aller potentiellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflicht­ver­letzung den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschränkt haften kann?

- Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Quali­täts­si­che­rungs­systems, der Prüfung der Produk­t­aus­legung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizin­pro­dukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produkt­prü­fungs­pflicht obliegt?

- Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Quali­täts­si­che­rungs­systems, der Prüfung der Produk­t­aus­legung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizin­pro­dukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäfts­un­terlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?

Auslegung des EuGH entscheidend für Revision der Klägerin

Diese Fragen sind für die Entscheidung über die Revision der Klägerin erheblich. Sie betreffen einerseits die Frage der Drittwirkung der Pflichten einer benannten Stelle zugunsten der Patientinnen und andererseits den Umfang der Überwa­chungs­pflichten. Da die Fragen auf der Grundlage der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte beantwortet werden müssen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig, zur Fortbildung des Europäischen Rechts die Richtlinie auszulegen.

*Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Quali­täts­si­che­rungs­system anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewer­tungs­bericht.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erfor­der­li­chenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Quali­täts­si­che­rungs­systems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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