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- Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil14.03.2013, 6 O 304/12
- TÜV-Rheinland haftet nicht für fehlerhafte Brustimplantate von PIPOberlandesgericht Zweibrücken, Urteil30.01.2014, 4 U 66/13
- Billig-Brustimplantat PIP: Krankenkasse muss Kosten für neue Implantate nicht übernehmenSozialgericht Berlin, Urteil10.12.2013, S 182 KR 1474/12
- PIP-Brustimplantate: Arzt ist nicht zur Überprüfung der Implantate verpflichtetLandgericht Karlsruhe, Urteil29.05.2013, 8 O 260/12 und 7 O 94/12 (08.02.2013)
Bundesgerichtshof Beschluss09.04.2015
Schadensersatz wegen minderwertigen Silikonimplantaten: BGH erbittet Vorabentscheidung und Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte durch EuGHEuGH soll Umfang der Überwachungspflichten von Prüfstellen klären
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte vorgelegt. In dem Verfahren ging es um Brustimplantate, die mit einem minderwertigen Industriesilikon hergestellt wurden und die Frage des Umfangs der Überwachungspflichten der Prüfstellen sowie den Schutz potentieller Patientinnen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. Im Jahr 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.
Silikonbrustimplantate nur nach Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens als Medizinprodukte in den Verkehr gebracht werden
Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat.
Prüfstelle hätte Herstellung der Implantate mit Industriesilikon feststellen müssen
Das in Frankreich ansässige Herstellerunternehmen beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Pflichten als benannter Stelle nicht hinreichend nachgekommen sei. Insbesondere eine Sichtung der Geschäftsunterlagen und eine Produktprüfung hätten dazu geführt, die Herstellung mittels Industriesilikon zu entdecken und eine Verwendung der Silikonbrustimplantate zu verhindern.
OLG: Sinn und Zweck der durchgeführten Zertifizierung dient nicht dem Schutz potentieller Patientinnen
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Zweibrücken zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Sinn und Zweck der von der Beklagten durchgeführten Zertifizierung, die auf eine Begutachtung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers hinauslaufe, nicht der Schutz potentieller Patientinnen sei. Zudem sei die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, ausreichend gewesen.
BGH erbittet Auslegung der Richtlinie für Medizinprodukte durch den EuGH
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorzulegen:
- Ist es Zweck und Intention der Richtlinie, dass die mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragte benannte Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III zum Schutz aller potentiellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflichtverletzung den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschränkt haften kann?
- Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?
- Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?
Auslegung des EuGH entscheidend für Revision der Klägerin
Diese Fragen sind für die Entscheidung über die Revision der Klägerin erheblich. Sie betreffen einerseits die Frage der Drittwirkung der Pflichten einer benannten Stelle zugunsten der Patientinnen und andererseits den Umfang der Überwachungspflichten. Da die Fragen auf der Grundlage der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte beantwortet werden müssen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig, zur Fortbildung des Europäischen Rechts die Richtlinie auszulegen.
*Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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