23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.06.2017

Silikon-Brustimplantate: Keine Haftung des französischen Haftplicht­ver­si­cherers gegenüber in Deutschland geschädigten PatientinnenHaftpflicht­ver­si­cherung auf französisches Staatsgebiet beschränkt

Der französische Haftpflicht­ver­si­cherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Indus­trie­si­likons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflicht­ver­si­cherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm in seiner Entscheidung mitgeteilt und damit das erstin­sta­nzliche Urteil bestätigt.

Im vorliegenden Fall ließ sich die heute 65 Jahre alte Klägerin im April 2007 in einer Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen, von dem im Jahre 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Indus­trie­si­likons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen.

Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 45.000 Euro

Vom beklagten Haftpflichtversicherer des zwischen­zeitlich in Insolvenz gefallenen französischen Herstellers hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. 45.000 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Haftpflicht­ver­si­cherer verweigerte eine Zahlung u.a. unter Hinweis darauf, dass er mit dem französischen Hersteller einen auf französisches Staatsgebiet beschränkten Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.

Haftung aufgrund Versi­che­rungs­ver­hältnis zwischen Hersteller und Versicherer nicht gedeckt

Die gegen den französischen Haftpflicht­ver­si­cherer gerichtete Schaden­s­er­satzklage ist erfolglos geblieben. Die Klägerin kann von dem Versicherer keinen Schadensersatz beanspruchen, so die Entscheidung. Nach dem auf den Fall anwendbaren französischen Recht könne die Klägerin zwar einen Direktanspruch gegen den beklagten Versicherer geltend machen. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches seien aber nicht erfüllt, weil eine - unterstellte - Haftung des französischen Herstellers gegenüber der Klägerin vom Versi­che­rungs­ver­hältnis zwischen dem Hersteller und dem beklagten Versicherer nicht gedeckt sei. Die abgeschlossene Versicherung decke ausschließlich Schadensfälle ab, die sich im französischen Mutterland oder in den französischen Überseegebieten ereignet hätten. Hierzu gehöre der Fall der Klägerin nicht, ihr seien die Implantate in Deutschland eingesetzt worden. Die Beschränkung des Versi­che­rungs­schutzes sei wirksam und diskriminiere die Klägerin nicht aufgrund ihrer Staats­an­ge­hö­rigkeit. Wäre die Klägerin in Frankreich operiert worden, wäre sie nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls dort operierte Französin. Umgekehrt wäre eine in Deutschland operierte Französin nicht besser gestellt als die Klägerin.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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