Dokument-Nr. 18886
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- MDR 2015, 106Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 106
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil17.02.2012, 18 Sa
- Abmahnung wegen Verstoßes gegen Kopftuchverbot rechtmäßigLandesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil19.06.2009, 7 Sa 84/08
- BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragenBundesarbeitsgericht, Urteil20.08.2009, 2 AZR 499/08
- BVerfG zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem KaufhausBundesverfassungsgericht, Beschluss30.07.2003, 1 BvR 792/03
- Bundesarbeitsgericht: Kopftuch ist kein KündigungsgrundBundesarbeitsgericht, Urteil10.10.2002, 2 AZR 472/01
Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2014
Einrichtung der Evangelischen Kirche darf Arbeitnehmerin das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagenKundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist nicht mit arbeitsvertraglicher Verpflichtung zu neutralem Verhalten vereinbar
Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit 1996 bei der beklagten Krankenanstalt - zuletzt als Krankenschwester - angestellt. Arbeitsvertraglich sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug genommen.
Klägerin will aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27. März 2006 bis zum 28. Januar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot die Klägerin schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie der Beklagten mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit der Zahlungsklage fordert die Klägerin Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.
BAG weist Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an LAG zurück
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden, es ist aber nicht geklärt, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem ist offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziert die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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