15.11.2024
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Dokument-Nr. 18886

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.09.2014

Einrichtung der Evangelischen Kirche darf Arbeitnehmerin das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagenKundgabe einer abweichenden Religions­zu­gehörig­keit ist nicht mit arbeits­vertrag­licher Verpflichtung zu neutralem Verhalten vereinbar

Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religions­zu­gehörig­keit ist regelmäßig mit der arbeits­vertrag­lichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit 1996 bei der beklagten Krankenanstalt - zuletzt als Kranken­schwester - angestellt. Arbeits­ver­traglich sind die Bestimmungen des Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Dienst­ver­hältnisse der Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeits­recht­lichen Bestimmungen in Bezug genommen.

Klägerin will aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen

Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27. März 2006 bis zum 28. Januar 2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot die Klägerin schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wieder­ein­glie­derung an. Dabei teilte sie der Beklagten mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an und zahlte keine Arbeits­ver­gütung. Mit der Zahlungsklage fordert die Klägerin Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 23. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.

BAG weist Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an LAG zurück

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landes­a­r­beits­gericht die Klage abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Zwar kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden, es ist aber nicht geklärt, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem ist offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wieder­ein­glie­de­rungsplans aufzunehmen, indiziert die fehlende Leistungs­fä­higkeit der Klägerin.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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