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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil19.06.2009

Abmahnung wegen Verstoßes gegen Kopftuchverbot rechtmäßigKeine Verletzung grundgesetzlich verbürgter Glaubens­freiheit

Eine Erzieherin in einem Kindergarten, die Angehörige des muslimischen Glaubens ist und aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit auch während der Arbeitszeit ein Kopftuch trägt, kann von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, wenn sie nicht bereit ist, das Kopftuch während der Dienstzeit abzulegen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg.

Die Klägerin ist seit September 2003 bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staats­an­ge­hörige und Angehörige des muslimischen Glaubens; sie trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (Hidschab).

Durch Gesetz zur Änderung des Kinder­gar­ten­ge­setzes (nunmehr Kinder­ta­ges­be­treu­ungs­gesetz-KiTaG) vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde in § 7 Abs. 6 Satz 1 auszugsweise Folgendes bestimmt:

„Fachkräfte …dürfen in Einrichtungen (z.B. Kindergärten), …und die in Trägerschaft …, einer Gemeinde stehen, keine politischen, religiösen, weltan­schau­lichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltan­schau­lichen Frieden in Einrichtungen, …, zu gefährden oder zu stören.“

Stadt erteilt Kindergärtnerin Abmahnung

Die beklagte Stadt erteilte der Klägerin auf der Grundlage des vorgenannten § 7 Abs. 6 S. 1 mit Schreiben vom 08.08.2007 eine Abmahnung, nachdem die Klägerin vergeblich aufgefordert wurde, das „islamische Kopftuch während ihres Dienstes in der Kindertagesstätte abzulegen“.

Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb erfolglos. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und das Rechtsmittel der Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Tragen eines Kopftuchs betrifft nicht Kernbereich der Religi­o­ns­ausübung

Wie bereits das Arbeitsgericht vertritt auch das Berufungs­gericht die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die Klägerin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutra­li­tätsgebot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG verstoßen hat. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wird die Klägerin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubens­freiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religi­o­ns­ausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grund­rechts­po­si­tionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltan­schau­licher Hinsicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 22.06.2009

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