Dokument-Nr. 18670
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- WuM 2014, 480Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 480
Amtsgericht Reinbek Urteil04.06.2014
Genereller Ausschluss bzw. generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen als Allgemeine Geschäftsbedingung im Mietvertrag unwirksamHaltung von zwei Labrador-Hunden in 50 qm Wohnung zulässig / Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet
Will ein Mieter in seiner 50 qm großen Wohnung zwei Labrador-Hunde halten, so ist dies zulässig. Der Vermieter ist zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet. Ein generelles im Mietvertrag geregeltes Hunde- und Katzenhaltungsverbot steht dem nicht entgegen. Dies hat das Amtsgericht Reinbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2011 mietete eine Frau eine 50 qm große Wohnung an. Der Mietvertrag sah ein Tierhaltungsverbot für Katzen und Hunde vor. Im Mietvertrag hieß es:
"§ 25 Tierhaltungsverbot
Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z.B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung."
Der Vermieter erteilte gleichwohl die Erlaubnis zur Haltung eines Labrador-Hundes per Zusatzvereinbarung als Anlage zum Mietvertrag.
Im Sommer 2014 wollte die Mieterin einen weiteren Labrador-Hund anschaffen und verlangte diesbezüglich die Zustimmung des Vermieters. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Er verwies unter anderem darauf, dass durch die mangelnde Treppenhausreinigung der Mieterin das Treppenhaus voller Büschel mit Hundehaaren war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung bestand
Das Amtsgericht Reinbek entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf die weitere Hundehaltung zugestanden. Die Größe der Wohnung sei zur Haltung von zwei Labrador-Hunden noch angemessen gewesen. Zudem habe zu Gunsten der Mieterin bzw. ihrer Hunde eine Haftpflichtversicherung bestanden. Darüber hinaus sei es auch nicht zu Beschwerden im Zusammenhang mit dem bisherigen Hund gekommen. Soweit der Vermieter auf die Hundehaare im Treppenhaus abstellte, sei dies unerheblich gewesen. Denn dabei habe es sich nicht um ein spezifisches Hundehaltungsproblem, sondern um ein Treppenhausreinigungsproblem gehandelt.
Generelles Hundehaltungsverbot war unwirksam
Das Hundehaltungsverbot im Mietvertrag habe der Zustimmungspflicht des Vermieters nicht entgegengestanden, so das Amtsgericht. Denn die Regelung sei gemäß § 307 BGB unwirksam gewesen. Durch den generellen Ausschluss der Katzen- und Hundehaltung sei die Mieterin unangemessen benachteiligt worden (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2013 - VIII ZR 168/12 -). Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass eine Erlaubnis aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit dem Vermieter möglich war. Denn bei einer Weigerung des Vermieters, habe der generelle Ausschluss gegolten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Amtsgericht Reinbek, ra-online (zt/WuM 2014, 480/rb)
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