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Dokument-Nr. 28923

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Amtsgericht Paderborn Urteil28.10.2019

Hunde­hal­tungs­verbot in Mietwohnung nur bei konkreter von Hund ausgehender Gefährdung oder StörungMögliche Angst der Mitmieter und Verhinderung eines Nachah­mungs­effekts kann kein Haltungsverbot begründen

Ein Vermieter kann die Hundehaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn von dem Hund eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgeht. Eine vom Vermieter befürchtete Angst der Mitmieter oder die Verhinderung eines Nachah­mungs­effekts kann ein Hunde­hal­tungs­verbot nicht begründen. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Mietbeginn im Jahr 2015 hielten die Mieter einer Wohnung eine Deutsche Dogge. Nachdem diese verstarb, schafften sich die Mieter einen neue Deutsche Dogge an. Da der Mietvertrag vorsah, dass die Haltung eines so großen Hundes in der Wohnung die Zustimmung der Vermieterin voraussetzte, forderten die Mieter die Vermieterin dazu auf, der Hundehaltung zu zustimmen. Die Vermieterin verweigerte diese aber. Sie führte an, dass sich andere Mieter aufgrund der Größe des Hundes eingeschüchtert fühlen können und Angst hätten. Zudem sei ein Nachah­mungs­effekt zu befürchten, so dass auch andere Mieter die Zustimmung zur Hundehaltung verlangen könnten. Die Mieter ließen dies nicht gelten und erhoben Klage.

Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung

Das Amtsgericht Paderborn gab der Klage statt. Den Mietern stehe der Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung zu. Die Hundehaltung könne nur versagt werden, wenn von dem Hund eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgehe. So lag der Fall aber nicht.

Mögliche Angst der Mitmieter rechtfertigt kein Haltungsverbot

Soweit die Vermieterin darauf abstellte, dass andere Mieter sich eingeschüchtert fühlen können oder Angst hätten, sei dies aus Sicht des Amtsgerichts als rein pauschale Behauptung unbeachtlich. Es kam zu keinen Beschwerden von anderen Mietern oder Nachbarn. Allein das Abstellen auf die Größe des Hundes führe nicht zu der Annahme, dass tatsächlich Gefahren von dem Hund ausgehen.

Verhinderung eines Nachah­mungs­effekts kann kein Haltungsverbot begründen

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die Zustimmung zur Hundehaltung nicht verweigert werden, um einen möglichen Nachah­mungs­effekt zu verhindern. Denn dies würde dazu führen, dass eine Erlaubnis in einem Mehrpar­tei­enhaus nie zu erteilen wäre.

Quelle: Amtsgericht Paderborn, ra-online (vt/rb)

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