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- GE 2020, 742Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 742
- Vermieter darf Genehmigung zur Hundehaltung nur aus wichtigem Grund versagenAmtsgericht München, Urteil08.03.2018, 411 C 976/18
- Genereller Ausschluss bzw. generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen als Allgemeine Geschäftsbedingung im Mietvertrag unwirksamAmtsgericht Reinbek, Urteil04.06.2014, 11 C 15/14
- Mieter dürfen in 38 qm großen Wohnung Boxerhund haltenAmtsgericht Köln, Urteil07.07.2021, 210 C 208/20
Amtsgericht Paderborn Urteil28.10.2019
Hundehaltungsverbot in Mietwohnung nur bei konkreter von Hund ausgehender Gefährdung oder StörungMögliche Angst der Mitmieter und Verhinderung eines Nachahmungseffekts kann kein Haltungsverbot begründen
Ein Vermieter kann die Hundehaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn von dem Hund eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgeht. Eine vom Vermieter befürchtete Angst der Mitmieter oder die Verhinderung eines Nachahmungseffekts kann ein Hundehaltungsverbot nicht begründen. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Mietbeginn im Jahr 2015 hielten die Mieter einer Wohnung eine Deutsche Dogge. Nachdem diese verstarb, schafften sich die Mieter einen neue Deutsche Dogge an. Da der Mietvertrag vorsah, dass die Haltung eines so großen Hundes in der Wohnung die Zustimmung der Vermieterin voraussetzte, forderten die Mieter die Vermieterin dazu auf, der Hundehaltung zu zustimmen. Die Vermieterin verweigerte diese aber. Sie führte an, dass sich andere Mieter aufgrund der Größe des Hundes eingeschüchtert fühlen können und Angst hätten. Zudem sei ein Nachahmungseffekt zu befürchten, so dass auch andere Mieter die Zustimmung zur Hundehaltung verlangen könnten. Die Mieter ließen dies nicht gelten und erhoben Klage.
Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung
Das Amtsgericht Paderborn gab der Klage statt. Den Mietern stehe der Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung zu. Die Hundehaltung könne nur versagt werden, wenn von dem Hund eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgehe. So lag der Fall aber nicht.
Mögliche Angst der Mitmieter rechtfertigt kein Haltungsverbot
Soweit die Vermieterin darauf abstellte, dass andere Mieter sich eingeschüchtert fühlen können oder Angst hätten, sei dies aus Sicht des Amtsgerichts als rein pauschale Behauptung unbeachtlich. Es kam zu keinen Beschwerden von anderen Mietern oder Nachbarn. Allein das Abstellen auf die Größe des Hundes führe nicht zu der Annahme, dass tatsächlich Gefahren von dem Hund ausgehen.
Verhinderung eines Nachahmungseffekts kann kein Haltungsverbot begründen
Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die Zustimmung zur Hundehaltung nicht verweigert werden, um einen möglichen Nachahmungseffekt zu verhindern. Denn dies würde dazu führen, dass eine Erlaubnis in einem Mehrparteienhaus nie zu erteilen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2020
Quelle: Amtsgericht Paderborn, ra-online (vt/rb)
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